Kameras in Gerichtssälen – Gerichtsverhandlung: live und in Farbe

Bildergebnis für filmkamera

Bild- und Tonaufnahmen sind während der Gerichtsverhandlung verboten. Bisher. Nach einem Beschuss der Justizminister soll sich das jedoch künftig ändern. Über das Pro- und Contra debattieren Hendrik Wieduwilt und Lucie Gerhardt.

Als der mutmaßliche Charleston-Attentäter vor dem Haftrichter stand und Hinterbliebene ihm schluchzend vergaben, war das sehr amerikanisch. Wir sind in Deutschland medial zurückhaltender. Wer sich daher für mehr TV im Gerichtssaal ausspricht, bekommt meist erst einmal Gegenwind. Dabei können Kameras und Tonaufnahmen der Justiz zu ihrem guten Recht verhelfen: Mehr Aufmerksamkeit.

Nachrichten werden bewegter

Ja, wir brauchen mehr Kameras im Gerichtssaal. Die Medienwelt ist bekanntlich im Wandel. Gerichte kämpfen mit einer nie da gewesene Medienflut um Aufmerksamkeit. Nachrichten werden bewegter und visueller, das verdrängt reinen Text. Recht und Justiz sind nicht Debattenthemen allein des Edeljournalismus‘, während der Pöbel sich sein Bild von der Justiz mit Hilfe von „Better call Saul“ macht. Urteile ergehen im Namen des (ganzen) Volkes, und das Volk schaut nun einmal am liebsten Video.

Selbst der Kameraschwenk über die spektakulären Aufgänge des Berliner Amtsgerichts Mitte nutzt sich irgendwann ab. Wenn Gerichte weiterhin effektiv Rechtsfrieden stiften sollen, müssen sie Bilder produzieren – das ist eine unbequeme, aber erfreulich leicht erkennbare Tatsache.

Die Justizministerkonferenz geht hier einen behutsamen Schritt in die richtige Richtung. So soll zunächst nur um die Verkündung der Entscheidungen oberster Gerichte gehen, die Tonübertragung für Journalisten in einen Nebenraum sowie die Tonaufzeichnung zeitgeschichtlich wichtiger Gerichtsverhandlungen.

Richter haben nichts zu befürchten

Die Urteilsübertragung muss den Betroffenen, auch angeklagten Top-Managern, nicht schaden. Ein Prozess ist medialer Katalysator, er funktioniert in beide Richtungen – nur rückwärts geht es dann ohnehin nicht mehr. Ein Auftritt vor Gericht verleiht kommunikative Wucht. Man muss sie anders nutzen, als für eine als Victory-Zeichen deutbare Fingerübung, wie Josef Ackermann vermutlich lebendig zu schildern weiß. Die PR-„Strategie“ Kopf-in-den-Sand ist inzwischen nur noch ein Weg unter vielen, nicht das Allheilmittel, das es vor zwanzig Jahren vielleicht noch war.

Ein weiteres vermeintliches Opfer der Medialisierung sind die Richter – doch auch sie müssen sich nicht fürchten. Wenn sie ihre Sätze nur lang genug spindeln, ist davon exakt nichts sendefähig. Das weiß jeder, der einmal im Übertragungswagen in Karlsruhe saß und einen Beitrag über das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) schneiden musste. Wenn Richter ihre Sache hingegen gut machen, machen sie ihren Spruchkörper bekannt und anerkannt. Eine gute Sache für Richteransehen und Justizvertrauen.

Um Zeugen geht es hier nur, soweit Tonaufzeichnungen zeitgeschichtlicher Art gemeint sind – das scheint tatsächlich eine etwas heikle Idee zu sein, aber vor allem wegen der üblen Angewohnheit von Daten, sich mit Hilfe von Hackern oder Informationsfreiheitsanträgen in alle Winde zu zerstreuen.

Ein Saal voller Unverständnis

Den Medienvertretern mehr Arbeitsräume durch Tonübertragung zu verschaffen, ist wiederum ein segensreicher Gedanke. Platzmangel für Journalisten hat mir die vielleicht schwersten Minuten der Berufstätigkeit bereitet: Im März 2013 blickte ich als Pressesprecher der damaligen Bundesjustizministerin in einen Saal voll Unverständnis, Zorn und Frustration, weil das OLG München zu wenig Platz für türkische Redakteure hatte – ausgerechnet beim NSU-Prozess. Die Bundespressekonferenz transportierte die öffentliche Erwartung, dass die Ministerin endlich „durchgriff“, was diese, natürlich, nicht konnte (Unabhängigkeit der Justiz). Es war eine Posse, die erst durch das BVerfG beendet wurde. Kein Redakteur oder sonstiger Bürger hat Verständnis für zu kleine Räume im Informationszeitalter.

Natürlich gibt es Widerstand. Die Juristenzunft ist nicht grad für ihre Dynamik bekannt – die elektronische Akte kommt im Jahr 2018, wenn also viele Wachtmeister die Aktenstapel bereits mit dem Hoverboard über die Flure transportieren. Und als den ersten Betroffenen aufging, dass ein Prozess als Medienereignis auch außerhalb des rechtlichen professionell begleitet werden sollte („Litigation PR“), war die Hysterie im Justizapparat erst einmal groß – „Sturmangriff auf die Rechtsfindung„, hieß es noch im Jahr 2009.

Mehr als Voßkuhle

Inzwischen hat sich die Rechtsfindung mit den PR-Leuten im Großen und Ganzen abgefunden. Es gibt an den meisten größeren Gerichten Pressestellen. Negatives gibt es eigentlich nur von den Ermittlern zu vermelden: In Mecklenburg-Vorpommern entdecken die Staatsanwälte dieser Tage Öffentlichkeitsarbeit für sich, mit der Eleganz einer Abrissbirne. In Niedersachsen plant die Justizministerin Antje Niewisch-Lennartz wiederum, die überbordende PR-Arbeit Ihrer Staatsanwälte durch einen Compliance-Beauftragten wieder einzufangen. Dass es verfälschte Urteile oder schräge Berichterstattung gab, weil der Präsident des BVerfG Andreas Voßkuhle im Fernsehen oder ein PR-Mensch vor dem Verhandlungssaal zu sehen war, ist dagegen nicht bekannt.

Bekannt sind dagegen die feinfühligen Ausführungen des Richters im Fall Tugce, die allerdings als dürres Textzitat kaum eine Chance hatten, die medialen Dramatisierungen im Vorwege wieder auszutarieren.

Bekannt ist weiterhin, dass das BVerfG eine der beliebtesten politischen Institutionen ist und im Schnitt knapp eine Million TV-Zuschauer einschalten, wenn die Richter in Rot aus der Tür auf ihre Plätze defilieren. Die demokratische Legitimation der Karlsruher Spitzenrichter ist im Verhältnis zu ihrer Wirkmacht indes eher dünn und Gegenstand vielfältiger Anwürfe – wäre es nicht auch deshalb höchste Zeit, dass sich Voßkuhle und sein Team die Medienaufmerksamkeit mit anderen Gerichten teilen?

Der Autor Dr. Hendrik Wieduwilt ist Rechtsanwalt in der Kanzlei Härting Rechtsanwälte.

Die Medienöffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ist ein sehr sensibles Thema. Aus gutem Grund hat der Gesetzgeber bereits 1964 mit § 169 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlung verboten. Das Verbot schützt nicht nur die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten. Vor allem gewährleistet es einen ungestörten Verfahrensablauf und die Wahrheits- und Rechtsfindung. Die Funktionsfähigkeit der Justiz hat auch in unserer modernen Mediengesellschaft Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit.

Zwar sind Gerichtsverhandlungen und Urteilsverkündungen öffentlich. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, ein faires Verfahren zu gewährleisten und die Justiz transparent zu halten. Recht soll nicht im stillen Kämmerlein gesprochen werden. Allerdings ist die Öffentlichkeit im Gerichtsaal nicht gleichzusetzten mit Medienöffentlichkeit.

Verbot schützt die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten

Mit ihrem Beschluss reagieren die Justizminister auch auf die Beschwerden von Medienvertretern, die sich immer wieder über erschwerte Arbeitsbedingungen bei der Berichterstattung über Gerichtsverfahren beklagen. Sie finden das Verbot von Smartphones und Videokameras unzeitgemäß. Die geplante Lockerung des Verbotes von Bild- und Tonaufnahmen aus dem Gerichtssaal wird gern als natürlicher Fortschritt dargestellt, mit dem sich unsere Justiz an die moderne Mediengesellschaft anpasst. Das klingt zunächst einleuchtend. Schließlich stammt das Verbot aus den 60er-Jahren, einer Zeit ohne Smartphones, ohne Online-Berichterstattung und ohne Internet-TV. Aber ist das Verbot daher überholt? Auch das Fernsehen war schon damals ein echtes Massenmedium. Der Gesetzgeber hat sich dennoch bewusst gegen eine Radio- und Fernsehübertragung aus dem Gerichtssaal entschieden. Und das aus gutem Grund. Das Verbot schützt die Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten, den ungestörten Verfahrensablauf und die Wahrheits- und Rechtsfindung.

Live-Übertragung der Urteilsverkündung birgt Gefahr der Prangerwirkung

Wenn es nach den Landesjustizministern geht, sollen die Urteilsverkündungen der fünf obersten Bundesgerichte bald live im Radio und Fernsehen übertragen werden können. Was vorher nur für Urteile des Bundesverfassungsgerichts galt, könnte auch für den Bundesgerichtshof, das Bundesarbeitsgericht, das Bundessozialgericht, das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesfinanzhof Wirklichkeit werden.

Die meisten Urteilsverkündungen dürften schlechte Einschaltquoten bringen, nur sehr selten erregen Gerichtsverfahren in großem Maße die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit. Meist tun dies nur Strafprozesse. Gerade bei solchen besteht aber die große Gefahr der Prangerwirkung. Man nehme nur den Kachelmann-Prozess als Beispiel oder aktuell den Tugce-Prozess. In diesem besonders öffentlichkeitswirksamen Verfahren hatte das Gericht sogar das Live-Twittern aus dem Gerichtssaal untersagt. Von den Gerichten wird diese moderne Form der Kommunikation aber meist zu Recht toleriert. Videoaufnahmen intensivieren dagegen die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit und deren Wahrnehmung des Verfahrens in viel stärkerem Maße, Bilder brennen sich ins Gedächtnis. Nicht ohne Grund verhüllen die meisten Angeklagten auf Gerichtsfotos ihr Gesicht.

Gefahr der Beeinflussung von Richtern

Die Live-Übertragung der Urteilsbegründung könnte auch die Unabhängigkeit der Richter und deren Entscheidung beeinflussen. Richter könnten versucht sein, ihre Urteilsbegründung nach der Reaktion der Medien und der Öffentlichkeit auszurichten. Es besteht außerdem das Risiko, dass die Aufnahmen im Nachhinein bearbeitet, geschnitten oder selektiv wiedergegeben werden.

Gerichtsverfahren von sogenannter herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung sollen sogar in Gänze audio-visuell dokumentiert werden können. Diese Dokumentation betrifft auch besonders sensible Verhandlungsabschnitte wie die Beweisaufnahme einschließlich der Vernehmung von Zeugen.

Allerdings soll keine Live-Übertragung der gesamten Verhandlung erlaubt sein, sondern nur eine „begrenzte Verwendung“ der Aufzeichnungen. Bislang ist unklar, was unter einer solchen begrenzten Verwendung zu verstehen ist und wie diese verlässlich garantiert werden soll. Gibt es erst einmal Filmaufnahmen steht zudem zu befürchten, dass diese ungewollt an die Öffentlichkeit kommen.

Gehemmte Zeugen gefährden das gerechte Urteil

Eine audio-visuelle Aufzeichnung des gesamten Gerichtsverfahrens stellt eine besonders schwere Beeinträchtigung der Persönlichkeitsrechte der Prozessbeteiligten dar. Sie kann die Rechts- und Wahrheitsfindung zu einem Zeitpunkt beinträchtigen, zu dem das Urteil noch nicht gefällt ist. Einen Zeugen, der sich einer Videokamera gegenüber sieht, wird der begrenzte Verwendungszweck der Aufnahmen nicht beruhigen. Videokameras führen in der ohnehin ungewohnten und oft emotional angespannten Situation der Zeugenaussage zu weiterer Nervosität und Unsicherheit. Viele Menschen verändern ihr Verhalten, wenn Kameras auf sie gerichtet sind. Ein gehemmter Zeuge gefährdet ein gerechtes Urteil.

Gerichtssaal nicht mit Bundestag vergleichbar

Vergleiche von Befürwortern mit der Übertragung von Sitzungen des Bundestages hinken. Der Zeuge, der mit seiner Aussage vor Gericht seine Staatsbürgerpflicht erfüllt, ist nicht gleichzusetzen mit dem Bundestagsabgeordneten, dessen Rede im Fernsehen übertragen wird. Während der Bundestagsabgeordnete die Publicity schätzt und sucht, wird der Zeuge ihr unfreiwillig ausgesetzt.
Mit engagierter Berichterstattung über Gerichtsverfahren fördern Journalisten eine effektive  öffentliche Kontrolle der Justiz und sorgen damit auch für faire Verfahren. Die Lockerung des Verbots von Bild- und Tonaufnahmen droht diese positive Wirkung ins Gegenteil zu verkehren.

Die Autorin Lucie Gerhardt ist Rechtsanwältin in der Praxisgruppe Litigation, Arbitration & ADR der Kanzlei Noerr. Ihre Schwerpunkte liegen in den Bereichen Schiedsgerichtsbarkeit und internationale Prozessführung.

Quelle: http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/gesetzgebung-gerichtsverhandlung-kameraaufnahmen-fernsehen-tv/?utm_content=buffer91d27&utm_medium=social&utm_source=plus.google.com&utm_campaign=buffer

Staatsexamen – Schafft das Juraexamen ab!

Das Staatsexamen hilft Studenten, die gut auswendig lernen, den Repetitor zahlen und dem immensen Druck standhalten. Fünf Gründe, warum der Abschluss nicht zeitgemäß ist … von Anna K. Bernzen

In dieser Woche beschäftigen wir uns in einem Schwerpunkt mit der Frage, ob das Jurastudium reformiert werden muss. Sie sind Student, Professor oder praktizierender Jurist? Schicken Sie uns gerne Ihre Gastbeiträge an leser-studium@zeit.de, die besten Beiträge werden wir auf ZEIT ONLINE veröffentlichen.

„[W]ir müssen uns m.E. damit abfinden, dass der gesamte Stoff unserer Wissenschaft längst nicht mehr in einem einzigen Kopf Platz findet, zumal nicht in einer Ausbildungszeit von vier Jahren.“

Eine klare Ansage, die Professor Peter Noll da in einer Juristenzeitschrift gemacht hat. Eine Reform des Jurastudiums müsse her – je schneller, desto besser. Eine klare Ansage allerdings, die Noll bereits vor 50 Jahren gemacht hat. Passiert ist seitdem fast nichts. Nolls Reformaufruf von 1965 könnte 2015 fast wortgleich noch einmal veröffentlicht werden. Wenn die Jura-Fakultäten sich so schwer damit tun, das Studium und seine Abschlussprüfung neu zu gestalten, muss das Staatsexamen eben abgeschafft werden. Fünf Gründe für eine überfällige Reform:

1. Das Examen bereitet nicht auf die Realität im Job vor

Das Ziel des deutschen Jurastudiums ist es, sogenannte Einheitsjuristen auszubilden. Einen Strafbefehl bekommen? Der Vermieter möchte die Dusche nicht reparieren? Das Ordnungsamt will, dass der Apfelbaum abgeholzt wird? Kein Problem, der Einheitsjurist kann zu all dem juristischen Rat geben. Diese umfangreiche Ausbildung ist international Spitzenklasse. Doch sieht so der durchschnittliche Arbeitstag eines Anwalts, einer Richterin oder eines Unternehmensjuristen aus? Höchstens in der Vorstellung der Kumpels, die nach Feierabend nach kostenlosem Rechtsrat fragen.

Wer sich auf das Arbeitsrecht spezialisiert hat, wird es im Job nicht mit der Frage zu tun bekommen, ob der Bundespräsident Gesetze auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin überprüfen darf oder was passiert, wenn der Mörder aus Versehen den Falschen erschießt. Und sollte so eine Frage doch mal auf dem Schreibtisch eines Anwalts landen, gibt er sie an seine Kollegin weiter, die sich auf diesem Rechtsgebiet spezialisiert hat. Trotzdem musste er diese und viele weitere Fälle im Examen lösen können. Dabei vergessen die Klausursteller eins: Das Jurastudium ist Teil einer Berufsausbildung – und dieser Beruf erfordert keine so umfassenden Kenntnisse auf allen Rechtsgebieten, wie sie im Staatsexamen abgeprüft werden.

2. Das Examen engt Studenten und Unis ein

Weil Examenskandidaten aber angehende Einheitsjuristen sind, müssen sie sich am Ende ihres Studiums auf allen drei Rechtsgebieten auskennen – also im Zivilrecht, im Straf- und im öffentlichen Recht. Die Universitäten wenden daher viel Zeit und Energie dafür auf, ihnen die im Examen abgeprüften Fächer zu vermitteln. Da bleibt wenig Raum, um sich schon im Studium eigenen fachlichen Interessen zu widmen. Ob das Streamen von Filmen verboten ist, wer im Prozess gegen den pfuschenden Arzt was beweisen muss oder wie genau die UN funktionieren – darum geht es in den Standardvorlesungen nicht.

Sicher, im Schwerpunktstudium können Studenten sich auf Fragen des Urheberrechts, des Medizin- oder Völkerrechts spezialisieren. Doch dieser persönliche Schwerpunkt wird erst in den letzten Semestern gewählt und deshalb neben der Examensvorbereitung von vielen halbherzig betrieben. Fächerübergreifende Kurse, zum Beispiel BWL-Vorlesungen oder Politik-Seminare, bieten die wenigsten Universitäten an. Müssten die Studenten sich weniger auf den Pflichtstoff konzentrieren, hätten sie mehr Zeit für das, was sie wirklich interessiert – und würden durch die Einblicke in andere Studienfächer nicht Gefahr laufen, zum Fachidioten zu werden.

3. Das Examen prüft die falschen Fähigkeiten

Seit der erste Examenskandidat über seiner Abschlussklausur schwitzte, ist das abgefragte Recht deutlich komplexer geworden – und es ändert sich ständig. Studenten müssen heute zum Beispiel nicht nur Landes- und Bundesgesetze anwenden können, sondern mit dem Europarecht eine zweite Rechtsordnung parat haben. Und sie müssen nicht nur eine Menge wissen, sondern das auch ziemlich genau: In mancher Examensklausur hängt eine gute Note vor allem davon ab, ob ihr Verfasser in der Vorbereitung zufällig das passende Urteil des Bundesverfassungsgerichts gelesen hat – das Staatsexamen ist dann eine reine Wissensprüfung.

Ziel des Jurastudiums ist es aber gerade nicht, am Ende möglichst viele Urteile auswendig runterbeten zu können. Es sollte stattdessen Juristen hervorbringen, die auch neue Gesetze anwenden und damit unbekannte Fälle lösen können. Wenn man aber auch ohne diese Fähigkeit in vielen Klausuren erfolgreich sein kann, trainiert man sie in der Examensvorbereitung gar nicht erst. Warum auch kniffelige Übungsklausuren bearbeiten, wenn es im Examen viele Punkte für auswendig gelerntes Lehrbuchwissen gibt? Dabei bräuchte man dieses Handwerkszeug im Beruf dringender als das Detailwissen, das man als fertiger Jurist auch einfach mal nachlesen darf.

Quelle: http://www.zeit.de/studium/studiengaenge/2015-06/staatsexamen-jura-abschaffen?utm_content=zeitde_redpost+_link_sf&utm_campaign=ref&utm_source=gplus_zonaudev_int&utm_medium=sm&wt_zmc=sm.int.zonaudev.gplus.ref.zeitde.redpost.link.sf

Berichterstattung zum heutigen Verfahren „Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe“

Proz.B.1 30-06-2015

Einige Prozeßbeobachter, mit deren freundlicher Genehmigung!

Ich berichte heute von dem Verfahren „Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe“ das am Amtsgericht München, Pacellistr. 5 in München, Sitzungssaal B218 um 10.30 Uhr stattfand!

Bereits kurz nach 10 Uhr haben sich etliche Prozeßbeobachter vor dem Sitzungssaal eingefunden.
Pünktlich um 10.30 Uhr eröffnete die Richterin A. St. das Verfahren. Mittlerweile waren es soviele Prozeßbeobachter, die diesem einmaligen Termin beiwohnen wollten, dass die Sitzplätze nicht ausreichend waren. Richterin A. St. muss sehr überrascht über diese rege Teilnahme gewesen sein, denn die vielen Menschen drängten sich die ganze Fensterfront entlang und standen bis zum Flur, so dass die Tür während des ganzen Prozeßverlaufs offen stand.

Zwei Polizisten waren anwesend, aber kaum zu bemerken.

In der Tat musste es so sein, dass sehr viele Zeugen sein wollten zum Thema:

Feststellung/Antrag gem. Art. 267 AEUV, dass die Unterschriftsleitung von K.H.L. auf dem Beschluss (Seite 5) in dem Verfahren 514 F … beim Amtsgericht München nicht rechtsgültig ist und daher keine Wirkung entfaltet.

Gleich zu Beginn verlas der Papa seine Klage und fragte die Richterin A. St. ob sie diese zum Vorabentscheid zum EuGH bereits eingereicht hätte. Sie verneinte, worauf der Papa klar und deutlich mit den Worten zum Ausdruck brachte, „Sie haben das dem EuGH vorzulegen“.

Zum Hintergrund:

Der Papa reichte eine Negative Feststellungsklage über die rechtsgültige volle Unterschriftsleitung und der rechtsverbindlichen Identifikation von K. H. L. Antrag gem. Art. 267 AEUV wg. der Feststellung, Antrag gem. Art. 267 AEUV, dass die Unterschriftsleistung von K. H. L. auf dem Beschluss (Seite 5) vom 19.09.2013, in dem Verfahren 514 F … beim Amtsgericht München nicht rechtsgültig sei und daher keine Wirkung entfalten würde, ein.

Ein Rechtsmittel wegen dem Mangel an einer rechtsgültigen vollen Unterschriftsleistung wäre daher innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht angezeigt gewesen.

Bei einer Akteneinsicht ins Kostenheft am 20.01.2014 (nach der Beschwerdefrist) beim Oberlandesgericht München sichtete der Papa zufällig den Beschluss vom 19.09.2013 mit der angeblichen Unterschrift von Frau K. H. L.

Hier der Beweis:

Unterschrift Lohnmöller

Er habe die Unterschrift bei einem Graphologen prüfen lassen und diese ergab, dass die Unterschrift einer rechtsgültigen Unterschrift mit Identifikation einer bestimmten Person nicht entsprechen würde.

Die Angabe allein des Namens einer Sippe unter der Paraphe „W“ wäre keine eindeutige Identifikation einer Person welche auf einer Urkunde rechtsverbindlich und mit persönlicher Haftung gem. § 839 BGB und Schadensersatzpflicht § 823 BGB zu unterzeichnen hätte.

Der Antrag vom 10.05.2015 / 21.05.2015 wurde gem. Art. 267 AEUV zum Vorabentscheid durch den EuGH eingereicht. Eine Vorlage beim EuGH zum Vorabentscheid wäre durch die Richterin A. St. nicht erfolgt. Der Entzug des gesetzlichen Richters (§ 16 GVG und Art. 101 GG) wäre bereits am 26.05.2015 schriftlich gerügt worden und genau diesen rügte der Papa heute nochmals in mündlicher und schriftlichter Form.

Aufgrund der willkürlichen Senkung des Streitwertes von 750,- € auf 500,- €, welche nach Erhalt der Kostenrechnung für den Streitwert von 750,- € eingegangen wäre, hätte die Richterin A. St. den Streitwert unter der Grenze von innerstaatlichen Rechtsmittel gesenkt und hätte somit innerstaatliche somit Rechtmittel ausgeschlossen.

Der Papa wolle, dass die Klage wegen dem Entzug des gesetzlichen Richters dem EuGH zum Vorabentscheid vorgelegt wird und nannte hierfür eine höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG am 10.12.2014 # 2 BvR 1549/07.

Der Papa beantragte die Feststellung, dass aufgrund des nicht vorhandenen Vornamens (weder im Beschluss noch bei der Unterschrift) und der Paraphe keine rechtsgültige und gem. §§ 839, 823 BGB in Haftung nehmende Unterschriftsleitung einer Person vorläge.

Zur Veranschaulichung verlas er einen Text mit der Behauptung

„L. prostituiert sich.

gez. W.“
Anmerkung der Redaktion: Die vollständigen Namen sind Justitiasnews bekannt!

Der / die / das „L.“ könne aufgrund der mangelnden Nennung des vollständigen Namens keine wirksamen rechtlichen Schritte einleiten, da weder der / die Prostituierte noch der / die Verfasser/in namentlich genannt würden und somit wäre der Beweis der zwingenden vollständigen Namensnennung im Rechtsverkehr deutlich erbracht.

Eine vollständige lesbare Unterschrift mit Vor- und Nachnamen hätte der Urkunde zur Rechtskraft verholfen, denn es wäre dadurch die unterzeichnende Person zu identifizieren gewesen.

Er beantragte weiterhin festzustellen, dass die Unterschriftsleistung mit jener auf dem amtlichen Personalausweis von K. H. L. nicht identisch sei.

Festzustellen wäre auch, dass die alleinige Benennung einer Sippe mit einer Paraphe als Unterschrift keine rechtsgültige Unterschrift einer zwingend zu identifizierenden Person darstellen würde.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solle die Beklagte dazu verurteilt werden ihren Personalausweis zur Einsichtnahme herauszugeben.

Eilbedürfnis sei gegeben, so der Papa, weil seinem Kind das Natur- und Menschenrecht auf Eltern, sowie die Erziehung durch Eltern genommen wurde. Bei Verzögerung wäre der Schaden nicht wieder herzustellen. Auch könne ohne Rechtssicherheit einer vollen Unterschriftsleitung mit Identifikation des Unterzeichners keine Zahlungen im Verfahren sowie in weiteren Instanzen und Parallelverfahren ausgeführt werden. Ebenso können Klagen, Anzeigen und Strafanträge erst nach Herstellung der Rechtssicherheit getätigt werden.

Der Papa erklärte, dass der Entzug des gesetzlichen Richters gem. § 16 GVG und Art. 101 Grundgesetz abermals gerügt werde.

Er stellte Strafanzeige mit Strafantrag gegen die mutmaßliche Richterin A. St. in Tateinheit des Verwahrungsbruches gem. § 133 StGB, Urkundenunterdrückung § 274 StGB und allen weiteren Straftaten und Vergehen.

Zum Schluss frage er nochmals die Richterin A. St., ob sie das Verfahren dem EuGH vorlegen werde. Als sie dies verneinte mit der Begründung, er könne ja in Berufung gehen, beendete der Papa das Verfahren mit einem Befangenheitsantrag der Richterin gegenüber. Seine Gründe gab er laut und deutlich an: „Richterin A. St. handele willkürlich mit Nazimethoden“.

Man sah der Richterin förmlich an, wie sie versuchte Contenance zu behalten und beendete das Verfahren.

Der Beifall war dem Papa sicher! Die zahlreichen Prozeßbeobachter, wobei viele mangels Sitzplatz im Stehen dem Verfahren zuhörten, applaudierten und waren sichtlich von der Prozeßführung des Papas angetan.
30.06.2015
Celine Freifrau von Marschall

Justiz und Kriminalität – Mord ist eine heimtückische Reform

http://www.anuas.de/

https://www.facebook.com/anuas.ev/timeline postete:

„Im Gesetzesentwurf sind die Angehörigen nicht berücksichtigt worden, entgegen der EU-Richtlinie zum Mindeststandard für Gewaltopfer. Die Psychosoziale Prozeßbegleitung ist, obwohl in der EU-Richtlinie nicht gefordert, zum Hauptthema im Gesetzentwurf 3. ORRG gemacht worden. Hingegen wird die Definition des Opferbegriffes völlig außen vor gelassen und ignoriert. ANUAS wird sich weiter dafür einsetzen, dass betroffene Angehörige von Tötungsverbrechen den Opferstatus bekommen und dies klar im Gesetz definiert wird.“

Von

Justizminister Maas will die Tötungsdelikte im Strafgesetz neu fassen, aber es zeigt sich, dass die Reform bleibt, wo sie immer war – in ihren Anfängen. Ein Kommentar.

Justizminister Heiko Maas, wegen seines Einknickens bei der Vorratsdatenspeicherung viel gescholten, zeigt sich wieder mit aufrechtem Gang. Das Strafgesetz will er von braunen Resten reinigen, es geht um die Reform von Mord und Totschlag. Sicher kein Herzensanliegen des Ministers, aber eines, das ihn als Erneuerer und Nazigegner ausweist. So gehört es seit seinem Amtsantritt zu den Projekten, die Reputationsgewinn für die gebeutelte SPD versprechen. Eines, bei denen man nicht verlieren kann.

Aber was gibt es zu gewinnen? Das Thema ist schwieriger, als dass es mit einer gesunden Portion Antifaschismus gelöst werden könnte, es handelt von der prinzipiellen Unmöglichkeit gerechten Strafens. Auf Mord folgt Lebenslang, so will es das Gesetz. Weil Lebenslang aber sehr hart sein kann, zu hart, wird mancher Mord zum milder bestraften Totschlag umdefiniert. Da hat Maas schon Recht: Richter stellen allerlei Verrenkungen an, um angesichts des strikten Gesetzeswortlauts im Einzelfall eine gerechte Strafe aussprechen zu können. „Heimtücke“ etwa soll ein Merkmal sein, das Tötungen zu Morden macht. Aber ist Heimtücke nicht auch das letzte Mittel Schwächerer, sich gegenüber Stärkeren zu erwehren? Ist es heimtückisch, wenn ein Ehegatte den anderen, unheilbar erkrankten, aus Mitleid im Schlaf erstickt? Ist Heimtücke als Begriff nicht ohnedies längst aus der Sprachwirklichkeit verschwunden?

Es geht nicht um Gesetze, sondern um die Gesellschaft

Nicht zuletzt die Tücken der Heimtücke sind es, derentwegen hier seit Jahrzehnten kein Minister Reformen angeschoben hat. Andererseits ist es ein Gerücht, dass Gerichte aufgrund der Rechtslage absurde Urteile gefällt hätten. Die Praxis kommt gut klar mit dem bestehenden Instrumentarium, während sich die Rechtswissenschaft treulich an den dogmatischen Verwerfungen abarbeitet, die sein Einsatz hervorruft. Heiko Maas hat gut daran getan, erst eine Expertenkommission zu befragen statt gleich seine Referenten mit einem Entwurf zu beauftragen. Jetzt liegen 900 Seiten vor, die mit Sachverstand in zwei Paragrafen gegossen werden sollen.

Es ist also durchaus ein historisches Projekt – weil es in Wahrheit nicht um Gesetze, sondern um die Gesellschaft geht. Im Grunde wäre es wohl am besten, die Strafzumessung bei Tötungsdelikten ganz in richterliche Hände zu legen, die sich am besten ein Bild vom Fall machen können. Das aber ist mit einer Gesellschaft nicht zu machen, die ein klares Unwerturteil über die Tat verlangt, bevor sie überhaupt begangen wird. Die schreckliche Tat verlangt nach schrecklicher Strafe. In diese Richtung ist es auch zu deuten, wenn die Kommission im Einklang mit dem Auftraggeber am Lebenslang als Höchststrafe nicht rühren will. Das Signal ist hier wichtig, nicht die Justizwirklichkeit, in der das echte Lebenslang so gut wie ausgestorben ist. Auch ein Reformminister Maas möchte nur so weit gehen, wie ihn die Bürger begleiten.

Insofern wird es wohl jeder begrüßen, Nazi-Ungeist aus Gesetzbüchern zu tilgen. Es ist das beste Argument für die Reform. Jedenfalls, bis es echte Reformen gibt.

Quelle: http://www.tagesspiegel.de/meinung/justiz-und-kriminalitaet-mord-ist-eine-heimtueckische-reform/11986692.html

Sorgerechtsstreit – Vater tötet seine Töchter und sich selbst

Bildergebnis für Trudering

  • Ein 50 Jahre alter Mann hat seine neun und elf Jahre alten Töchter und sich selbst getötet.
  • Weil die Mutter ihre Kinder nicht erreichen konnte, alarmierte sie die Polizei.

Ein 50 Jahre alter Mann hat am Montag seine neun und elf Jahre alten Töchter und dann sich selbst getötet. Er und die Mutter der Kinder lebten getrennt voneinander. Offenbar war ein andauernder Streit mit seiner früheren Partnerin das Motiv für die Tat.

Die Mädchen hielten sich am Montagnachmittag bei ihrem Vater in einem Reihenhaus im Münchner Stadtteil Trudering auf. Gegen 16.30 Uhr rief die Mutter bei der Polizei an. Sie mache sich Sorgen um ihre Mädchen, weil sie sie nicht erreichen könne, sagte sie den Beamten. Eine uniformierte Streife fuhr daraufhin zu der Adresse in Trudering, um dort nach dem Rechten zu sehen. Doch sie kam zu spät: Die Polizei fand die Mädchen sowie ihren Vater leblos in dem Haus liegen. Der Notarzt konnte nur noch ihren Tod feststellen.

Sorgerechtsstreit als Motiv

Im Haus fanden die Beamten zudem einen Abschiedsbrief. Laut Angaben der Polizei habe der Vater die Tat in dem Brief gestanden und den Streit um das Sorgerecht als Motiv genannt. Außerdem habe der 50-Jährige geschrieben, dass er über die Trennung von seiner Ex-Frau nicht hinweggekommen sei.

Die Polizei geht von einem erweiterten Suizid aus. Die Todesursache müsse aber noch durch eine Obduktion geklärt werden, hieß es am Montagabend. Weitere Informationen über den Vater – beispielsweise, ob er bereits polizeibekannt war – gab es zunächst nicht. Die Mutter der toten Mädchen musste vom Krisen-Interventions-Team betreut werden.

Quelle: http://www.sueddeutsche.de/muenchen/trudering-vater-toetet-seine-toechter-und-sich-selbst-1.2544002

Umstrittener Medikamentencocktail – Oberstes US-Gericht billigt Giftspritzen

Bildergebnis für USA

Das Vollstrecken von Todesurteilen mit Giftspritzen führt immer wieder zu langen, qualvollen Todeskämpfen. Dem Obersten Gerichtshof der USA reicht das aber nicht für ein Verbot. Zudem fehle es an Alternativen.

Trotz mehrerer qualvoller Hinrichtungen hat der Oberste Gerichtshof in den USA den Einsatz von umstrittenen Giftmischungen gebilligt. In der Entscheidung erklärten die fünf konservativen Richter am Supreme Court, dass der verwendete Giftcocktail für die klagenden Todeskandidaten kein „substanzielles Risiko schwerer Schmerzen“ darstelle. Die vier linksliberalen Richter konnten sich mit ihren Bedenken nicht durchsetzen.

Der Supreme Court hatte im Januar die Vollstreckung von drei Todesurteilen im Bundesstaat Oklahoma ausgesetzt. Das Gericht reagierte damit auf Einsprüche gegen die vorgesehene Giftmischung, die nach Ansicht der Todeskandidaten gegen das verfassungsrechtliche Verbot grausamer Bestrafung verstößt.

Konkret ging es um das Beruhigungsmittel Midazolam, das die Todeskandidaten zunächst betäuben soll, ehe hochgiftige Medikamente zum Herzstillstand führen. Midazolam kam unter anderem bei der Hinrichtung von Clayton Lockett zum Einsatz, der vor einem Jahr nach 43-minütigem Todeskampf gestorben war.

Pharmafirmen verweigern Lieferungen

Richter Samuel Alito schrieb in der Mehrheitsmeinung, dass die Kläger keine alternative Hinrichtungsmethode mit „einem geringeren Schmerzrisiko“ aufgezeigt hätten. Gegner der Todesstrafe in den USA zeigten sich enttäuscht über das Urteil. „Es ist schwer vorstellbar, was grausamer sein könnte als ein langwieriger, qualvoller Tod“, erklärte Diann Rust-Tierney von der Nationalen Koalition zur Abschaffung der Todesstrafe.

Bundesstaaten mit Todesstrafe griffen zuletzt immer wieder auf kaum erprobte Giftmischungen zurück, weil sich europäische Pharmafirmen weigern, das zuvor eingesetzte Betäubungsmittel Pentobarbital zu liefern. Vor sieben Jahren hatte der Supreme Court Hinrichtungen per Giftspritze grundsätzlich für verfassungskonform erklärt.

Quelle: http://www.n-tv.de/politik/Oberstes-US-Gericht-billigt-Giftspritzen-article15402706.html

Unleserliche Richterunterschrift unter Urteil: Rechtsbeschwerde hat Erfolg!

Jedes Urteil muss vom Richter unterschrieben werden. Klar, denn schließlich soll der Richter zu seiner Entscheidung stehen, und dafür gehört nun einmal seine Unterschrift. Und zwar eigenhändig. Für das Strafverfahren regelt dies § 275 II StPO, aber im Bußgeldverfahren – und dies wird oft vergessen – sorgt die Verweisung in § 46 I OWiG für die gleiche Geltung. Sind bei der Unterschrift nun keinerlei Buchstaben erkennbar und besteht die Unterschrift lediglich aus der „Verwendung von Formen und Linien“, fehlt es an einer Unterschrift im Sinne dieser Vorschriften. Es handelt sich nicht um wirkliche „Schrift“, entschied nun nach KG Berlin (Beschluss vom 27.11.13, A.Z.: 3 Ws (B) 535/13 – 122 Ss 149/13). Der Betroffene hatte gegen ein  Urteil des Amtsgerichtes (250 ,- Euro Geldbuße, ein Monat Fahrverbot) Rechtsbeschwerde eingelegt, in Form der allgemeinen Sachrüge. Dies führt zur Überprüfung auf materiell-rechtliche Fehler. Voraussetzung für eine eine solche Überprüfung ist allerdings, dass ein vollständiges schriftliches Urteil (§§ 275 II StPO, 46 I OWiG) vorliegt. Dies ist nicht der Fall, wenn der Richter lediglich seinen „Schnörkel“ darunter setzt. Dann liegt ein sachlich-rechtlicher Fehler des Urteils vor. Die Rechtsbeschwerde hatte daher Erfolg, die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen. Dies hat in ganz ähnlicher Weise auch der BGH zuvor entschieden: vgl. BGH, Urteil vom 11.2.76 (A.Z.: VIII ZR 220/75); BGH, Beschluss vom 17.11.09 (A.Z.: XI ZB 6/09), NJW-RR 2010, S. 358). Die Entscheidung dürfte manchem Amtsrichter Kopfschmerzen bereiten. Und der Verteidigung in Bußgeldsachen eröffnet es wieder ein Einfallstor, um Entscheidungen über die Rechtsbeschwerde angreifen zu können.

Dr. Henning Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafverteidiger in Oranienburg bei Berlin

Quelle: http://onlinerechtsberatung.de/unleserliche-richterunterschrift-unter-urteil-rechtsbeschwerde-hat-erfolg

Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG

Anspruchsgrundlage ist weder § 839 BGB allein für sich genommen noch Art. 34 GG. Es müssen beide Vorschriften zusammen geprüft werden.

Voraussetzungen

1. Handeln oder Unterlassen in Ausübung eines öffentlichen Amtes

  • es muss kein Beamter im statusrechtlichen Sinne sein
  • Entscheidend ist, dass öffentlich-rechtlich gehandelt wurde, bei privatrechtlichem Handeln scheidet ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG aus.
  • Öffentlich-rechtliches Handeln kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Beamter gehandelt hat. Diese können auch privatrechtlich handeln. Entscheidend ist die Rechtsnatur des Außenverhältnisses
  • In Ausübung bedeutet nicht nur bei Gelegenheit. Zwischen der schädigenden Handlung und der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit muss ein äußerer und innerer Zusammenhang bestehen. Es muss ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegen.
  • Auch ein Unterlassen kann einen Amtshaftungsanspruch begründen, vergleiche nur § 839 II S. 2 BGB

2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht

  • Amtspflichten sind Pflichten, dem Handelnden gegenüber seinem Dienstherrn obliegen (gemeint ist das Innenverhältnis Staat – Bediensteter). Darunter fallen alle durch Rechtsnormen oder verwaltungsinterne Regelungen auferlegte Pflichten
  • Drittrichtung: Die Amtspflicht muss auch dem Geschädigten gegenüber bestehen und seinen Schutz vor dem erlittenen Schaden bezwecken
  • Subjektiv-öffentliche Rechte begründen drittgerichtete Amtspflichten
  • Problem: Fällt der Erlass rechtswidriger Rechtsnormen unter die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht? Der BGH verneint eine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten. Teilweise wird jedoch vertreten, dass eine Verletzung vorliegt, wenn Grundrecht verletzt sind. Es ist dem BGH zu folgen – Gesetze dienen dem Allgemeininteresse. Merksatz: Keine Haftung für legislatives Unrecht.

3. Verschulden

  • schuldhafte Verletzung meint vorsätzlich oder fahrlässig.
  • Es gilt ein objektiver Verschuldensmaßstab: Es ist von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten auszugehen.
  • Ein Verschulden liegt nicht vor bei einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage, bei einer Bestätigung durch ein Kollegialgericht und bei behördeninternen Organisationsmängeln

4. Schaden

  • Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)

5. Kausalität

  • Die Kausalität liegt nicht vor, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre.

6. Kein Haftungsausschluss

  • Spruchrichterprivileg § 839 II BGB

7. Art und Umfang

  • Schadensersatz in Geld
  • § 253 II BGB und § 254 sind anwendbar

8. Verjährung

  • §§ 194 BGB sind unmittelbar anwendbar

Quelle: http://verwaltungsrecht-studium.de/allgemeiner-teil/17-amtshaftungsanspruch-staatshaftungsanspruch.html

Bußgeldrichter verurteilt!

Akte der Staatsanwaltschaft (Symbolbild)

Der Richter, der aus lauter Ärger über unvollständige Behördenakten mehrere Raser ungeschoren hatte davonkommen lassen, ist am Freitag vom LG Erfurt zu einer Bewährungsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden.

Das Landgericht (LG) Erfurt sah es am Freitag als erwiesen an, dass der Richter die Unvertretbarkeit seiner Entscheidung billigend in Kauf genommen hatte. Die Schwere der Rechtsverstöße sei ihm auch bewusst gewesen, begründete Richter Markus von Hagen das Urteil. Entgegen deutlichen Hinweisen des Oberlandesgerichts habe er in bemerkenswerter Weise seine Praxis fortgesetzt und Verkehrssünder wegen fehlender Akten freigesprochen.

Mit dem Urteil folgte die Kammer dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Verteidigung hatte Freispruch gefordert. Ein Gutachter hatte zuvor Zweifel an der Schuldfähigkeit des Richters geäußert. Er habe unter einer affektiven Störung infolge von jahrelangem Bluthochdruck und zunehmender Überlastung gelitten.

Der 60-Jährige hatte zwischen 2005 und 2011 zahlreiche Verkehrssünder freigesprochen. Hintergrund waren unvollständige Akten, in denen Messprotokolle oder Eichscheine für Messgeräte fehlten. Der Prozess war neu aufgerollt worden, nachdem der Bundesgerichtshof einen vorangegangenen Freispruch aufgehoben hatte.

Quelle: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-erfurt-urteil-bussgeldrichter-rechtsbeugung-raser/?utm_content=bufferfefa6&utm_medium=social&utm_source=plus.google.com&utm_campaign=buffer

Ein Papa stellt bei „abgeordnetenwatch“ die Frage: Verhör von Kleinkindern in Gerichtsverfahren!?

Anfrage beim Abgeordneten Prof. Dr. jur. Sensburg zur Grundlage eines Verhörs von Kleinkindern in Gerichtsverfahren, trotz dem Vorliegen einer unwiderlegbaren Vermutung der Unreife, die Rechtsbelehrung und die Folgen überhaupt verstehen zu können.

Frage zum Thema Kinder und Jugend am 25.05.2015:

„Sehr geehrter Herr Abgeordneter Prof. Dr. jur. Sensburg,

ich nehme eben Bezug auf die Fragestellung vom 11.06. und Ihre Antwort vom 12.06.15.

Also ich bin kein Jurist. Ich bin Vater einer 6-jährigen Tochter.

Wer Kinder hat, der kennt die Auswirkungen der unwiderlegbaren Vermutung der Unreife. D.h. wenn Sie heute ein 6-Jähriges Kind befragen, will es morgen etwas ganz anderes – wenn ihm ein Sachverhalt erklärt wird, ist es dem Kind geradezu unmöglich, den Gesamtzusammenhang zu erfassen und die Folgen in der Gesamtheit aller Tragweiten abzuschätzen oder die Folgen in allen seinen Lebenslagen überhaupt zu erkennen.

1. Wie kann es dann sein, dass Kinder ausgerechnet in Familien-Gerichtsverfahren immer wieder von Richtern, Gutachtern oder Sozialpädagogen verhört werden und die Aussagen zur Grundlage staatlichen Handeln gemacht werden, obwohl der Gesetzgeber aus diesem Grund, das Kind schon per Gesetz für Geschäftsunfähig erklärt.

2. Wie will der rechtserheblich Nachweis erbracht werden, dass das Kind die Rechtsbelehrung, wie auch die Folgen und Tragweiten seiner Aussage oder Aussageverweigerung und das sich daraus ergebende Schicksal für alle Beteiligte wissen können muss?

3. Wie soll ein 6-jähriges Kind prüfen und bestätigen, ob alles was es gesagt hat, zusammen mit den Fragen, tatsächlich vollständig und zutreffend ins Protokoll aufgenommen wurde?

4. Und wo ist der Rechtsanwalt, der die Rechte des Kindes dann tatsächlich, also effektiv, schützt? Oder können die Eltern ihrem Kinde – wenn ja oder nein, auf welcher Rechtsgrundlage – einen eigenen Rechtsanwalt stellen.

Mit besten Grüßen“

Hier der Beweis:

Quelle: http://www.abgeordnetenwatch.de/patrick_sensburg-778-78482–f438053.html#q438053

Antwort von Patrick Sensburg am 26.06.2015:

Sehr geehrter Herr ….,

die von Ihnen aufgeworfenen Fragen, darf ich wie folgt beantworten.

1. Wie kann es dann sein, dass Kinder ausgerechnet in Familien-Gerichtsverfahren immer wieder von Richtern, Gutachtern oder Sozialpädagogen verhört werden und die Aussagen zur Grundlage staatlichen Handeln gemacht werden, obwohl der Gesetzgeber aus diesem Grund, das Kind schon per Gesetz für Geschäftsunfähig erklärt.

Die Zeugeneigenschaft ist nicht an die Geschäftsfähigkeit geknüpft, sodass auch Kinder oder andere geschäftsunfähige Personen als Zeugen vernommen werden können.
Die Zivilprozessordnung kennt in den Vorschriften zum Zeugenbeweis keine Regelung, die eine wie auch immer geartete Eignungsvoraussetzung normiert. Von den Parteien und gesetzlichen Vertretern abgesehen ist daher jedermann unterschiedslos als Zeuge zulässig. Als allgemeiner Grundsatz des Prozessrechts gilt somit, dass jedermanns Tatsachenkenntnis im Prozess verwendet werden kann, darf und soll. Wenn ein Kind mithin über Tatsachen Kenntnis erlangt, so kann es über diese auch als Zeuge berichten. Die Wertung dieser Aussage obliegt dann dem Gericht.

2. Wie will der rechtserheblich Nachweis erbracht werden, dass das Kind die Rechtsbelehrung, wie auch die Folgen und Tragweiten seiner Aussage oder Aussageverweigerung und das sich daraus ergebende Schicksal für alle Beteiligte wissen können muss?

Die Belehrung und die anderen gesetzlichen Hinweise erteilt in einem Zivilverfahren der Richter. Hierbei muss er sorgsam vorgehen und entscheiden, ob das Kind seinen Worten folgen kann. Sollte eine Partei zu der Überzeugung gelangen, dass das Gericht falsch entschieden hat, kann es diese Entscheidung angreifen. Für die Glaubhaftigkeit und Verwertbarkeit gänzlich unwichtig ist dabei, ob das Kind die Folgend seiner Aussage einschätzen kann; einzig wahr muss die Aussage sein. Doch auch hier übernimmt das Gericht die ihm ursprünglichste aller Aufgaben – die Beweiswürdigung.

3. Wie soll ein 6-jähriges Kind prüfen und bestätigen, ob alles was es gesagt hat, zusammen mit den Fragen, tatsächlich vollständig und zutreffend ins Protokoll aufgenommen wurde?

Sollten sich im Verfahren Hinweise dafür ergeben, dass das Protokoll fehlerhaft ist, so obliegt es den Parteien im Zivilprozess insofern einen Berichtigungsantrag zu stellen.

4. und wo ist der Rechtsanwalt, der die Rechte des Kindes dann tatsächlich, also effektiv, schützt? Oder können die Eltern ihrem Kinde – wenn ja oder nein, auf welcher Rechtsgrundlage – einen eigenen Rechtsanwalt stellen.

Natürlich ist es möglich, dass das Kind als Zeuge mit einem Zeugenbeistand bei Gericht aussagen. Diesen können die Eltern auch für das Kind beauftragen.

Mit den besten Grüßen

Patrick Sensburg

Quelle: http://www.abgeordnetenwatch.de/frage-778-78482–f438053.html#q438053