Rechtsmittelverzicht als Einwilligung in eine Sprungrevision

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Erklärt eine Partei, für den Fall, dass der Gegner ein Revisionsverfahren betreiben will, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, kann die Erklärung nach §§ 133, 157 BGB analog als Zustimmung zur Sprungrevision ausgelegt werden.

Gemäß § 134 Abs. 1 Satz 3 VwGO ist die Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Einlegung der Sprungrevision, die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen wurde, der Revisionsschrift beizufügen. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die Übermittlung der Zustimmungserklärung an das Gericht per Telefax genügen lassen unabhängig davon, ob der Revisionskläger die Zustimmungserklärung seinerseits per Telefax oder auf andere Weise empfangen hat1. Denn es besteht kein Grund, diesen Übermittlungsweg nicht für die Zustimmungserklärung des Gegners und deren Weiterleitung zuzulassen, nachdem auch die Einlegung der Revision selbst per Telefax zulässig ist2. Soweit der 2. und der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hierzu eine gegenteilige Auffassung vertreten hatten3, haben sie auf Anfrage des 9. Senats mitgeteilt, dass sie daran nicht festhalten.

Das von der Klägerin im hier entschiedenen Fall vorgelegte Schreiben, nach dem die Beklagte bereit ist, für den Fall, dass die Klägerin ein Revisionsverfahren betreiben will, auf die Einlegung eines Rechtsmittels zu verzichten, enthält zwar keine wörtliche Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision. Das Schreiben kann aber im Sinne der Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision ausgelegt werden (§§ 133, 157 BGB analog), weil darin ein Rechtsmittelverzicht erklärt wird, der sich auch auf den Verzicht auf die Berufung bezieht. Dieser wiederum ist nach § 134 Abs. 5 VwGO die Folge der Zustimmung zur Sprungrevision. Dem Schutz der Beklagten, sie vor entsprechender Unkenntnis zu bewahren, ist damit genüge getan4.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Mai 2015 – 9 C 6.2014 –

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