Nachträgliche Abänderung eines Urteils durch den Richter – Rechtsbeugung oder nur Urkundenfälschung?

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In der nachträglichen Abänderung der auf dem Akteneinband niedergelegten Urteilsformel liegt tatbestandsmäßig eine Urkundenfälschung unter Missbrauch einer Stellung als Amtsträger (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 4, § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB).

Nicht nur das Protokoll, sondern auch die von § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO geforderte Niederschrift der Urteilsformel ist dazu geeignet und bestimmt, die inhaltliche Übereinstimmung der durch Verlesen verkündeten mit der im schriftlichen Urteil ausgewiesenen Entscheidung zu sichern1.

Bereits mit der Urteilsverkündung und jedenfalls bis zur Fertigstellung eines mangelfreien Protokolls2 erlangt die Niederschrift Beweiskraft für den Inhalt der verlesenen Formel. Mit dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung ist sie deshalb auch der Abänderung durch den Richter entzogen3.

In dem hier entschiedenen Fall hatte der Amtsrichter im Strafurteil zunächst eine Ratenzahlung der Geldstrafe bewilligt, die Ratenhöhe aber später, nachdem die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt hatte, kurzerhand nach oben „korrigiert“. Dieses Handeln des Richters erfüllt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs nicht den Tatbestand der Rechtsbeugung (§ 339 StGB):

Zwar wurde der Richter, als er die niedergeschriebene und so verlesene Urteilsformel nachträglich abänderte, bei der Leitung einer Rechtssache tätig.

Unter „Rechtssache“ im Sinne des § 339 StGB ist das gesamte streitige Verhältnis zu verstehen, über das der Richter zu „entscheiden“ hat; die „Leitung“ der Rechtssache ist der Inbegriff aller Maßnahmen, die auf die Erledigung der Sache abzielen4. Im Hauptverfahren in Strafsachen übt der Richter danach auch über die mündliche Urteilsverkündung hinaus Tätigkeiten aus, welche die Leitung und Entscheidung einer Rechtssache zum Gegenstand haben. Die Urteilsverkündung beendet das Verfahren nicht, denn es bleibt die Abfassung der schriftlichen Urteilsgründe, die zu den originären Aufgaben des Richters zählt und die die künftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zu Gunsten oder zum Nachteil des Angeklagten beeinflussen kann5. Nichts anderes kann für die Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls durch den Vorsitzenden gelten. Nicht (mehr) bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache im Sinne des § 339 StGB handelt der Richter erst dann, wenn ein innerer funktionaler Zusammenhang der den strafrechtlichen Vorwurf begründenden Verhaltensweise mit der Förderung der Sache fehlt und diese deshalb objektiv nicht mehr als ein auf seiner Leitungs- oder Entscheidungskompetenz beruhendes Handeln erscheint6.

Nach diesen Maßstäben handelte der Richter, als er die auf dem Akteneinband niedergelegte Urteilsformel nachträglich abänderte, noch bei der Leitung der Strafsache gegen den seinerzeitig Angeklagten. Zwar verfolgte er damit unmittelbar nur das Ziel, im Nachhinein über den wahren Inhalt einer von ihm bereits getroffenen und verkündeten Entscheidung zu täuschen. Jedoch wollte er durch sein Vorgehen zugleich auch nach außen hin eine vorgebliche Tatsachengrundlage für die weitere prozessordnungswidrige Behandlung und Erledigung der Sache schaffen. Die Fälschung stand nach der ihr vom Angeklagten zugedachten Zweckrichtung in engem und untrennbarem Zusammenhang sowohl mit der Herstellung der schriftlichen Urteilsurkunde als auch mit der Fertigstellung des Hauptverhandlungsprotokolls. Sie sollte deren inhaltliche Unrichtigkeit verschleiern und so die Entscheidung der Staatsanwaltschaft und gegebenenfalls des Rechtsmittelgerichts beeinflussen.

Allerdings bestätigt der Bundesgerichtshof, dass sich der Richter dadurch keiner Beugung des Rechts schuldig gemacht hat.

Rechtsbeugung kann zwar auch durch Verletzung von Verfahrensrecht begangen werden7. Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung oder jeder Ermessensfehler ist jedoch bereits eine Beugung des Rechts. Vielmehr indizieren die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand und die gemäß § 24 Nr. 1 DRiG, § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG im Falle einer Verurteilung kraft Gesetzes eintretende Beendigung des Richter- oder Beamtenverhältnisses die Schwere des Unwerturteils8. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet9. Insoweit enthält das Tatbestandsmerkmal „Beugung des Rechts“ ein normatives Element, dem die Funktion eines wesentlichen Regulativs zukommt10. Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ11.

Nach diesen Maßstäben fällt dem Richter kein elementarer Verstoß gegen die Rechtspflege zur Last. Zwar erschöpfte sich das Handeln des Richters nicht allein in einer Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des gerichtlichen Verfahrens; vielmehr beging er durch die Fälschung der Urteilsformel zugleich eine Straftat. Der so indizierten Schwere des Rechtsverstoßes steht jedoch gegenüber, dass sich das Vorgehen des Richters schon objektiv nicht auf den Kern der Verurteilung des seinerzeitig Angeklagten bezog, sondern lediglich auf die Höhe der ihm für die Bezahlung der verhängten Geldstrafe bewilligten Raten. In subjektiver Hinsicht kommt hinzu, dass der Richter ausschließlich handelte, um einen von ihm erkannten offensichtlichen Fehlgriff zugunsten des seinerzeitig Angeklagten bei der Bemessung der Höhe der Raten rückgängig zu machen. In der Gesamtschau rechtfertigt dies nicht eine Bewertung des Tatgeschehens dahin, dass sich der Richter bewusst in schwerwiegender Weise zum Nachteil des seinerzeit Angeklagten vom Gesetz entfernt habe.

Soweit der Bundesgerichtshof im Urteil vom 18.07.201312 in einer Urkundenfälschung des Richters bei der Leitung und Entscheidung der Rechtssache zugleich einen elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege gesehen hat, kam den dort zu beurteilenden Sachverhalten ungleich schwereres Gewicht zu. Der Entscheidung lag zu Grunde, dass der dort angeklagte Richter wiederholt Urteile in Strafsachen, die keine auch nur entfernt ausreichenden Feststellungen zur Sache und keine Beweiswürdigung enthielten und auf denen bereits der Eingangsvermerk der Geschäftsstelle angebracht war, nach Ablauf der Urteilsabsetzungsfrist heimlich ergänzte. Sein Vorgehen diente damit der wirksamen Vereitelung von Angriffen auf die Verurteilung insgesamt, denen nach § 338 Nr. 7 StPO ohne Weiteres Erfolg beschieden gewesen wäre.

Allerdings steht einer Bestrafung des Richters wegen der festgestellten Urkundenfälschung unter Missbrauch einer Stellung als Amtsträger (§ 267 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 StGB) infolgedessen nicht die sog. Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestands entgegen.

Die dem Tatbestand der Rechtsbeugung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zukommende Sperrwirkung gegen eine Verurteilung nach anderen Strafvorschriften dient in erster Linie der persönlichen Unabhängigkeit des Richters13. Sie soll seine Entscheidungsfreiheit sichern und ihn von dem Risiko freistellen, dass Entscheidungen, Anordnungen oder Maßnahmen der Verhandlungsleitung, zu denen er aufgrund seiner Rechtsgewährungspflicht von Gesetzes wegen gehalten ist, die aber nach ihrem Inhalt oder nach ihren Auswirkungen den Tatbestand eines allgemeinen Strafgesetzes erfüllen können, so etwa den der Strafvereitelung, der Verfolgung Unschuldiger, der Freiheitsberaubung oder der Nötigung, nachträglich und außerhalb des Instanzenzugs nochmals zur Überprüfung gestellt werden mit dem Ziel, ihn strafrechtlich oder zivilrechtlich (vgl. § 839 Abs. 2 BGB) hierfür zur Verantwortung zu ziehen.

Diese Rechtsprechung hat ihren Ausgangspunkt insbesondere darin, dass nach herrschender Meinung zur früheren Gesetzeslage (§ 336 StGB vor der Neufassung durch Art.19 Nr. 188 EGStGB vom 02.03.1974, BGBl. I 469, 497) einem Richter der Vorwurf der Rechtsbeugung nur bei einem direkt vorsätzlichen Rechtsverstoß gemacht werden konnte. Vor diesem Hintergrund sollte durch die Sperrwirkung zuvörderst verhindert werden, dass ein Richter, dem keine direkt vorsätzliche Rechtsverletzung angelastet werden kann, wegen einer durch seine Entscheidung bedingt vorsätzlich oder auch nur fahrlässig begangenen Verwirklichung eines anderen Straftatbestandes zur Verantwortung gezogen wird.

All dies ist auf den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt nicht übertragbar. lndem der Gesetzgeber mit der Neufassung des Rechtsbeugungstatbestandes durch das EGStGB vom 02.03.1974 klargestellt hat, dass für die subjektive Tatseite der Rechtsbeugung auch bedingter Vorsatz ausreicht14, ist ein Begründungsansatz für die Sperrwirkung des Rechtsbeugungstatbestandes bereits weitgehend obsolet geworden; denn damit bleiben die Anforderungen an die subjektive Tatseite der denkbaren Strafvorschriften, die nach heutiger Gesetzeslage durch eine richterliche Entscheidung neben § 339 StGB verletzt werden können, nicht mehr hinter denjenigen des Rechtsbeugungstatbestandes zurück. Vor allem aber fordert es die verfassungsrechtlich gewährleistete richterliche Unabhängigkeit nicht, das Haftungsprivileg auch auf ein Handeln des Richters zu erstrecken, das nicht erst im Zusammenhang mit einer nach außen hin zu treffenden Entscheidung, Anordnung oder Maßnahme der Verhandlungsleitung zur Erfüllung eines Straftatbestands führt, sondern – wie hier – bereits für sich alleine gegen Strafgesetze verstößt15.

Darüber hinaus weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass das Handeln des Richters nicht auch den Tatbestand der Falschbeurkundung im Amt (§ 348 Abs. 1 StGB) erfüllt. Insbesondere stellt das Hauptverhandlungsprotokoll keine öffentliche Urkunde dar16.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 13. Mai 2015 – 3 StR 498/14

Ein Gedanke zu “Nachträgliche Abänderung eines Urteils durch den Richter – Rechtsbeugung oder nur Urkundenfälschung?

  1. Die Justiz von Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg glaubt, sie können ungestraft und unbehelligt von der Öffentlichkeit Rechtsbeugungen begehen, mit ihren perfiden Willkürurteilen ohne jeglichen Verstand und Gerechtigkeitssinn, das Leben von Menschen zerstören. Mit meinem Recht auf Demonstration und mit dem Mittel des passiven Widerstandes, bin ich 2015 in der JVA Rohrbach in einen 28-tägigen trockenen Hungerstreik getreten, um gegen diese Rechtsbeuger und Willkür-Justiz zu demonstrieren. http://rechtsbeugungen.de

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