Der befangene erstinstanzliche Richter – und die mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz

Das Berufungsgericht darf von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gemäß § 130a VwGO absehen, wenn bereits der Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht fehlerbehaftet und deshalb nicht geeignet war, dem Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 6 Abs. 1 EMRK) zu genügen.

Ein solcher Fall liegt vor, wenn die erstinstanzliche mündliche Verhandlung vor einem Einzelrichter stattgefunden hat, der nachträglich erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden ist (hier: wegen Ablehnung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrags auf Beiziehung von Akten, die ihm tatsächlich vorlagen).

Eine Berufungsentscheidung, die in einem solchen Fall gleichwohl ohne mündliche Verhandlung erfolgt, verstößt damit gegen das Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO) und verletzt zugleich den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO1.

Der Anwendungsbereich des § 130a VwGO ist auf einfach gelagerte Streitsachen beschränkt, die einer erneuten mündlichen Erörterung nicht bedürfen2. Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei seiner Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Diesem Regel-Ausnahme-Verhältnis liegt die Vorstellung zugrunde, dass die gerichtliche Entscheidung grundsätzlich das Ergebnis eines diskursiven Prozesses zwischen Gericht und Beteiligten im Rahmen der mündlichen Verhandlung sein soll. Davon geht auch § 104 Abs. 1 VwGO aus, der dem Vorsitzenden des Gerichts die Pflicht auferlegt, in der mündlichen Verhandlung die Streitsache mit den Beteiligten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu erörtern. Das Rechtsgespräch erfüllt zudem den Zweck, die Ergebnisrichtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu fördern3. Dies gilt umso mehr, je größer die tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Streitsache sind. Mit dem Grad der Schwierigkeiten wächst das Gewicht der Gründe, die gegen eine Anwendung des § 130a VwGO sprechen4.

Das ergibt sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK, der aus dieser Verfahrensgarantie im Einzelfall die Notwendigkeit herleitet, auch in der zweiten Instanz mündlich zu verhandeln. Der Gerichtshof stellt bei Verfahrensordnungen, in denen im Berufungsrechtszug auch Tatfragen zu entscheiden sind, darauf ab, ob im konkreten Fall zentrale strittige Tatfragen zur Entscheidung anstehen und ob für die tatsächliche Feststellung die Entscheidungsfindung allein aufgrund der Aktenlage sachgerecht möglich ist5. Diese Anforderungen sind bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigten und gestatten es in diesen Fällen nicht, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen6. Das gilt auch in der vorliegenden Streitigkeit aus dem Beamtenverhältnis. Die Gewährleistungen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK gelten auch für Beamte, sofern ihnen nach innerstaatlichem Recht die Möglichkeit eingeräumt ist, ihre Rechte vor Gericht geltend zu machen7.Ein Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 130a VwGO kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn bereits der Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht fehlerbehaftet und deshalb nicht geeignet war, dem Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs Genüge zu tun.

Hat das Verwaltungsgericht in verfahrensfehlerhafter Weise von einer mündlichen Verhandlung ganz abgesehen8 oder einen Termin ohne Beteiligung des nicht ordnungsgemäß geladenen Klägers durchgeführt9, ist der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in wenigstens einer mündlichen Verhandlung noch nicht erfüllt. Für eine Entscheidung im Beschlusswege nach § 130a VwGO ist daher kein Raum. Entsprechendes gilt, wenn – wie hier – zwar eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung des Klägers stattgefunden hat, diese jedoch den Anforderungen an den gesetzlichen Richter nicht entsprach. Auch in dieser Konstellation ist dem Kläger noch keine Möglichkeit eingeräumt worden, seine Sicht der Dinge vor dem für die Entscheidung seines Rechtsstreits zuständigen Spruchkörper vorzutragen und damit Einfluss auf die Gerichtsentscheidung zu nehmen.

Zwar ist der Beschluss über die Befangenheit des Einzelrichters im hier entschiedenen Fall erst nach Durchführung der mündlichen Verhandlung ergangen, sodass der Termin selbst formal noch nicht von einem unzuständigen Gericht abgehalten worden ist. Angesichts des Umstands, dass der Grund für die angenommene Befangenheit des Einzelrichters aber (maßgeblich) in seinem Verhalten im Termin zur mündlichen Verhandlung gesehen wurde und liegt, kann diese Verhandlung vor einem tatsächlich schon im Verhandlungstermin als befangen zu betrachtenden Richter den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht sicherstellen. Das Oberverwaltungsgericht hätte dem Kläger daher – wie von ihm mehrfach, ausdrücklich und unter Hinweis auf sein noch nicht erfülltes rechtliches Gehör beantragt – jedenfalls im Berufungsverfahren Gelegenheit geben müssen, seine Erwägungen in einer mündlichen Verhandlung vor dem zur Entscheidung berufenen Spruchkörper darzutun.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Mai 2015 – 2 B 42015 –

Quelle: http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/der-befangene-erstinstanzliche-richter-und-die-muendliche-verhandlung-in-der-berufungsinstanz-397208?pk_campaign=feed&pk_kwd=der-befangene-erstinstanzliche-richter-und-die-muendliche-verhandlung-in-der-berufungsinstanz

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