Rich­terin ver­steckte Akten im Keller

Quelle:

https://www.lto.de/recht/justiz/j/4str14922-bgh-rechtsbeugung-richter-lg-hagen-justiz-akten-strafrecht/?utm_source=Eloqua&utm_content=WKDE_LEG_NSL_LTO_Daily_EM&utm_campaign=wkde_leg_mp_lto_daily_ab13.05.2019&utm_econtactid=CWOLT000016471077&utm_medium=email_newsletter&utm_crmid=

War bzw. ist die Hautfarbe des Richters weiß? ‚Neger‘-Ordnungsruf: AfD-MdL mit Organklage erfolgreich

Quelle:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lverfg-1-19-mecklenburg-vorpommern-landtag-ordnungsruf-afd-neger/?utm_medium=email&utm_source=WKDE_LEG_NSL_LTO_Daily_EM&utm_campaign=wkde_leg_mp_lto_daily_ab13.05.2019&utm_source_system=Eloqua&utm_econtactid=CWOLT000016471077

Richter erarbeiten Forderungen an Politik und Gesetzgebung

aktuelles

 

Fast 80 Vorsitzende von Strafkammern und Strafsenaten, hochkarätige Praktikerinnen und Praktiker des Strafrechts aus dem gesamten Bundesgebiet, haben unter dem Motto

 

„Gerechter Strafprozess braucht gute Gesetze“

auf dem zweiten bundesweiten Strafkammertag am 26. September 2017 in Würzburg unter Einbringung ihrer umfassenden Erfahrung und strafrechtlichen Kompetenz zu Beginn der neuen Legislaturperiode des Bundestages Gesetzgebungsvorschläge aus Sicht der gerichtlichen Praxis erarbeitet.

 

 

Quelle und zum Forderungskatalog:

https://www.berlin.de/gerichte/presse/pressemitteilungen-der-ordentlichen-gerichtsbarkeit/2017/pressemitteilung.634187.php

Verschweigen einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft zur erstinstanzlichen Richterin begründet Zweifel an Unparteilichkeit der Rechts­mittel­richters

Schweigen ist edel, verschweigen nicht. (Jean Paul)

Rechtsmittelrichter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden

Muss ein Richter über ein gegen ein Urteil eingelegtes Rechtsmittel entscheiden und verschweigt er dabei, dass er mit der an der erstinstanzlichen Entscheidung beteiligten Richterin eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft unterhält, so kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Dies hat das Ober­verwaltungs­gericht Bremen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Beteiligten eines verwaltungsrechtlichen Streits in erster Instanz unterlagen, versuchten sie ihr Glück mit der nächsten Instanz und legten Rechtsmittel ein. Während des Verfahrens in der zweiten Instanz erfuhren die Beteiligten, dass einer der Richter, die über das Rechtsmittel zu entscheiden hatten, mit der an der erstinstanzlichen Entscheidung beteiligten Richterin eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft unterhielt. Sie hielten den betroffenen Richter für voreingenommen und lehnten ihn daher wegen Besorgnis der Befangenheit ab.

Zweifel an Unparteilichkeit des Rechtsmittelrichters

Das Oberverwaltungsgericht Bremen entschied zu Gunsten der Beteiligten. Gemäß § 54 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 42 Abs. 2 ZPO könne ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet sei, das Misstrauen gegens eine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. In diesem Zusammenhang komme es nicht darauf an, ob der Richter tatsächlich befangen, voreingenommen oder parteiisch ist. Es genüge vielmehr, wenn objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung der gesamten Umstände Anlass geben, an seiner Unparteilichkeit zu zweifeln. So habe der Fall hier gelegen.

Verschweigen der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft rechtfertigt Besorgnis der Befangenheit

Der Bundesgerichtshof habe zwar entschieden, so das Oberverwaltungsgericht weiter, dass der Umstand, dass die erstinstanzliche Richterin mit dem Rechtsmittelrichter verheiratet sei, für sich allein genommen keine Besorgnis der Befangenheit begründen könne. Der vorliegende Fall habe jedoch anders gelegen. Denn der Rechtsmittelrichter habe es unterlassen, den Umstand der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit der erstinstanzlichen Richterin zu offenbaren. Dazu sei er aber gemäß § 54 VwGO in Verbindung mit § 48 ZPO verpflichtet gewesen. Die fehlende Mittelung habe dazu geführt, dass die Beteiligten daran gehindert waren, besondere, zu der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft hinzutretenden Umstände geltend zu machen und eine Klärung der Befangenheit herbeizuführen.

Oberverwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 12.05.2015
– 2 B 40/15 –

Quelle: http://www.kostenlose-urteile.de/OVG-Bremen_2-B-4015_Verschweigen-einer-nicht-ehelichen-Lebensgemeinschaft-zur-erstinstanzlichen-Richterin-begruendet-Zweifel-an-Unparteilichkeit-der-Rechtsmittelrichters.news21713.htm

Richter konnte unvollständige Akten nicht ertragen „Inkon­tinenz der Affekte“

Bildergebnis für akten

Aus Ärger über unvollständige Behördenakten ließ ein 60-jähriger Bußgeldrichter mehrere Raser ungeschoren davonkommen. Das Verfahren wegen Rechtsbeugung könnte nun durch ein psychiatrisches Gutachten zugunsten des Richters entschieden werden.

Ein wegen Rechtsbeugung angeklagter Richter ist nach Ansicht eines Gutachters möglicherweise nicht voll schuldfähig. Er habe unter einer affektiven Störung infolge von jahrelangem Bluthochdruck und zunehmender Überlastung gelitten, heißt es in dem am Mittwoch vor dem Erfurter Landgericht vorgestellten Gutachten des Psychiaters.

Das Gericht hatte den Amtsrichter, der zahlreiche Raser wegen unvollständiger Behördenakten hatte davonkommen lassen, im April 2013 freigesprochen. Der Bundesgerichtshof hatte aber nach Revision der Staatsanwaltschaft den Freispruch wieder aufgehoben.

Vom Ärger über unvollständige Akten beherrscht

Die hirnorganische Störung habe bei dem Angeklagten zu einer „Inkontinenz der Affekte“ geführt, so dass er gar nicht anders habe handeln können, erklärte nun der Gutachter. Der Ärger über unvollständige Akten habe das Verhalten und die Urteilsfindung des peniblen Richters beherrscht.

Er habe weder nach rechts noch nach links geschaut und sei in seiner Belastbarkeit und Flexibilität beim Denken eingeschränkt gewesen. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt könne deshalb nicht ausgeschlossen werden. Der Prozess soll am 26. Juni mit Plädoyers und Urteil fortgesetzt werden.

Quelle: http://www.lto.de/recht/nachrichten/n/richter-raser-affektive-inkontinenz-stoerung-schuldunfaehig/?utm_content=buffer5725b&utm_medium=social&utm_source=plus.google.com&utm_campaign=buffer