Berichterstattung zum heutigen Verfahren „Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe“

Proz.B.1 30-06-2015

Einige Prozeßbeobachter, mit deren freundlicher Genehmigung!

Ich berichte heute von dem Verfahren „Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe“ das am Amtsgericht München, Pacellistr. 5 in München, Sitzungssaal B218 um 10.30 Uhr stattfand!

Bereits kurz nach 10 Uhr haben sich etliche Prozeßbeobachter vor dem Sitzungssaal eingefunden.
Pünktlich um 10.30 Uhr eröffnete die Richterin A. St. das Verfahren. Mittlerweile waren es soviele Prozeßbeobachter, die diesem einmaligen Termin beiwohnen wollten, dass die Sitzplätze nicht ausreichend waren. Richterin A. St. muss sehr überrascht über diese rege Teilnahme gewesen sein, denn die vielen Menschen drängten sich die ganze Fensterfront entlang und standen bis zum Flur, so dass die Tür während des ganzen Prozeßverlaufs offen stand.

Zwei Polizisten waren anwesend, aber kaum zu bemerken.

In der Tat musste es so sein, dass sehr viele Zeugen sein wollten zum Thema:

Feststellung/Antrag gem. Art. 267 AEUV, dass die Unterschriftsleitung von K.H.L. auf dem Beschluss (Seite 5) in dem Verfahren 514 F … beim Amtsgericht München nicht rechtsgültig ist und daher keine Wirkung entfaltet.

Gleich zu Beginn verlas der Papa seine Klage und fragte die Richterin A. St. ob sie diese zum Vorabentscheid zum EuGH bereits eingereicht hätte. Sie verneinte, worauf der Papa klar und deutlich mit den Worten zum Ausdruck brachte, „Sie haben das dem EuGH vorzulegen“.

Zum Hintergrund:

Der Papa reichte eine Negative Feststellungsklage über die rechtsgültige volle Unterschriftsleitung und der rechtsverbindlichen Identifikation von K. H. L. Antrag gem. Art. 267 AEUV wg. der Feststellung, Antrag gem. Art. 267 AEUV, dass die Unterschriftsleistung von K. H. L. auf dem Beschluss (Seite 5) vom 19.09.2013, in dem Verfahren 514 F … beim Amtsgericht München nicht rechtsgültig sei und daher keine Wirkung entfalten würde, ein.

Ein Rechtsmittel wegen dem Mangel an einer rechtsgültigen vollen Unterschriftsleistung wäre daher innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht angezeigt gewesen.

Bei einer Akteneinsicht ins Kostenheft am 20.01.2014 (nach der Beschwerdefrist) beim Oberlandesgericht München sichtete der Papa zufällig den Beschluss vom 19.09.2013 mit der angeblichen Unterschrift von Frau K. H. L.

Hier der Beweis:

Unterschrift Lohnmöller

Er habe die Unterschrift bei einem Graphologen prüfen lassen und diese ergab, dass die Unterschrift einer rechtsgültigen Unterschrift mit Identifikation einer bestimmten Person nicht entsprechen würde.

Die Angabe allein des Namens einer Sippe unter der Paraphe „W“ wäre keine eindeutige Identifikation einer Person welche auf einer Urkunde rechtsverbindlich und mit persönlicher Haftung gem. § 839 BGB und Schadensersatzpflicht § 823 BGB zu unterzeichnen hätte.

Der Antrag vom 10.05.2015 / 21.05.2015 wurde gem. Art. 267 AEUV zum Vorabentscheid durch den EuGH eingereicht. Eine Vorlage beim EuGH zum Vorabentscheid wäre durch die Richterin A. St. nicht erfolgt. Der Entzug des gesetzlichen Richters (§ 16 GVG und Art. 101 GG) wäre bereits am 26.05.2015 schriftlich gerügt worden und genau diesen rügte der Papa heute nochmals in mündlicher und schriftlichter Form.

Aufgrund der willkürlichen Senkung des Streitwertes von 750,- € auf 500,- €, welche nach Erhalt der Kostenrechnung für den Streitwert von 750,- € eingegangen wäre, hätte die Richterin A. St. den Streitwert unter der Grenze von innerstaatlichen Rechtsmittel gesenkt und hätte somit innerstaatliche somit Rechtmittel ausgeschlossen.

Der Papa wolle, dass die Klage wegen dem Entzug des gesetzlichen Richters dem EuGH zum Vorabentscheid vorgelegt wird und nannte hierfür eine höchstrichterliche Rechtsprechung BVerfG am 10.12.2014 # 2 BvR 1549/07.

Der Papa beantragte die Feststellung, dass aufgrund des nicht vorhandenen Vornamens (weder im Beschluss noch bei der Unterschrift) und der Paraphe keine rechtsgültige und gem. §§ 839, 823 BGB in Haftung nehmende Unterschriftsleitung einer Person vorläge.

Zur Veranschaulichung verlas er einen Text mit der Behauptung

„L. prostituiert sich.

gez. W.“
Anmerkung der Redaktion: Die vollständigen Namen sind Justitiasnews bekannt!

Der / die / das „L.“ könne aufgrund der mangelnden Nennung des vollständigen Namens keine wirksamen rechtlichen Schritte einleiten, da weder der / die Prostituierte noch der / die Verfasser/in namentlich genannt würden und somit wäre der Beweis der zwingenden vollständigen Namensnennung im Rechtsverkehr deutlich erbracht.

Eine vollständige lesbare Unterschrift mit Vor- und Nachnamen hätte der Urkunde zur Rechtskraft verholfen, denn es wäre dadurch die unterzeichnende Person zu identifizieren gewesen.

Er beantragte weiterhin festzustellen, dass die Unterschriftsleistung mit jener auf dem amtlichen Personalausweis von K. H. L. nicht identisch sei.

Festzustellen wäre auch, dass die alleinige Benennung einer Sippe mit einer Paraphe als Unterschrift keine rechtsgültige Unterschrift einer zwingend zu identifizierenden Person darstellen würde.

Im Wege der Zwangsvollstreckung solle die Beklagte dazu verurteilt werden ihren Personalausweis zur Einsichtnahme herauszugeben.

Eilbedürfnis sei gegeben, so der Papa, weil seinem Kind das Natur- und Menschenrecht auf Eltern, sowie die Erziehung durch Eltern genommen wurde. Bei Verzögerung wäre der Schaden nicht wieder herzustellen. Auch könne ohne Rechtssicherheit einer vollen Unterschriftsleitung mit Identifikation des Unterzeichners keine Zahlungen im Verfahren sowie in weiteren Instanzen und Parallelverfahren ausgeführt werden. Ebenso können Klagen, Anzeigen und Strafanträge erst nach Herstellung der Rechtssicherheit getätigt werden.

Der Papa erklärte, dass der Entzug des gesetzlichen Richters gem. § 16 GVG und Art. 101 Grundgesetz abermals gerügt werde.

Er stellte Strafanzeige mit Strafantrag gegen die mutmaßliche Richterin A. St. in Tateinheit des Verwahrungsbruches gem. § 133 StGB, Urkundenunterdrückung § 274 StGB und allen weiteren Straftaten und Vergehen.

Zum Schluss frage er nochmals die Richterin A. St., ob sie das Verfahren dem EuGH vorlegen werde. Als sie dies verneinte mit der Begründung, er könne ja in Berufung gehen, beendete der Papa das Verfahren mit einem Befangenheitsantrag der Richterin gegenüber. Seine Gründe gab er laut und deutlich an: „Richterin A. St. handele willkürlich mit Nazimethoden“.

Man sah der Richterin förmlich an, wie sie versuchte Contenance zu behalten und beendete das Verfahren.

Der Beifall war dem Papa sicher! Die zahlreichen Prozeßbeobachter, wobei viele mangels Sitzplatz im Stehen dem Verfahren zuhörten, applaudierten und waren sichtlich von der Prozeßführung des Papas angetan.
30.06.2015
Celine Freifrau von Marschall

15 Gedanken zu “Berichterstattung zum heutigen Verfahren „Ein Papa will es wissen! Stichwort: Richterunterschrift/Paraphe“

  1. +++ soeben Antrag gegen den Nazi-RA-Zwang gestellt +++

    Ich, Max, Mann aus der Familie M u s t e r m a n n , Mensch gemäß § 1 BGB und Deutscher gem. RuStAG vor 1913, beantrage hiermit vorab gemäß Art. 267 AEUV für alle nachfolgenden Instanzen und/oder Verhandlungen, der Rechtsanwaltszwang ist aufzuheben.

    Gemäß Art. 267 AEUV des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist der EuGH oder hilfsweise der EGMR auf dem Wege der Vorabentscheidung anzuhören.

    Grund:

    Ein Anwaltszwang verstößt rechtsmissbräuchlich gegen die Grund- und Naturrechte von Menschen. Ich könnte mich somit nicht eigenverantwortlich und nicht fremdbestimmt verteidigen.

    Verstoß gegen:

    1- Art. 14 (3) Buchst d. ICCPR
    (Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte)
    Jeder Angeklagte hat in gleicher Weise im Verfahren Anspruch auf folgende Mindestgarantien:
    … er hat das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich selbst zu verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen.

    2- Art. 5 (1+2) ICCPR
    (1) Keine Bestimmung dieses Paktes darf dahin ausgelegt werden, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung zu begehen, die auf die Abschaffung der in diesem Pakt anerkannten Rechte und Freiheiten oder auf weitergehende Beschränkungen dieser Rechte und Freiheiten, als in dem Pakt vorgesehen, hinzielt.
    (2) Die in einem Vertragsstaat durch Gesetze, Übereinkommen, Verordnungen oder durch Gewohnheitsrecht anerkannten oder bestehenden grundlegenden Menschenrechte dürfen nicht unter dem Vorwand beschränkt oder außer Kraft gesetzt werden, dass dieser Pakt derartige Rechte nicht oder nur in einem geringen Ausmaße anerkenne.

    3- Art. 6 (3) Buchst. c. EMRK (Europäische Menschenrechtskonvention)
    Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
    sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen

    4- Art. 8 der UN Menschenrechtskonvention von 1948
    Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden.

    5- Charta der Grundrechte der Europäischen Union
    Kapitel VI – justizielle Rechte
    Artikel 47 (3) – Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

    6- Maastrichter Vertrag
    … freier Zugang zu den Gerichten …

    7- Art. 25 GG
    Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

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    • Sehr geehrter Herr Max, Mann aus der Familie M u s t e r m a n n .
      Ihr Antrag hat mich sehr beeindruckt.
      So wie Sie das geschrieben haben, kennen Sie sich mit den Gesetzen aus. Leider kann ich das von mir nicht behaupten.
      Ich muss auch so ein Schreiben aufsetzen, dass aber noch weitere Straftaten der Justiz aufführen müsste. Wie schon erwähnt, habe ich leider von Gesetzen wenig Ahnung und bräuchte dafür Unterstützung.
      Sollte Interesse ihrerseits bestehen, mich zu unterstützen, bitte ich um eine kurzfristige Mitteilung.

      Vielen Dank.

      Mit freundlichen Grüßen:

      Jürgen

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  2. Ich, Max, Mann aus der Familie M u s t e r m a n n , Mensch gemäß § 1 BGB und Deutscher gem. RuStAG vor 1913,

    Äh, was argumentiert ein Deutscher nach Abstammung mit Menschenrechten? Für Dich gelten Deutschenrechte.

    … freier Zugang zu den Gerichten … Jau, fein, nur Müllinger, wenn es für Dich derzeit weder den gesetzlichen Richter noch Staatsgerichte gibt.

    LG Simone

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  3. Simone hat irgendwie recht. Das kannst du aber in einer „Einleitung“ deiner Begründung aushebeln. Du musst nur über eine Art „Niveauregulierung“ klarmachen, dass du dich zur Argumentierung und zum Verständnis auf deren gesetzliches Niveau herabgibst. Ich weiss, das ist schwierig. Aber dann für „Menschen“ nachvollziehbar. Richter und dergleichen sind halt nur Handlanger des Systems, die geben das NIE zu. Sonst sind die ihren Job los und der Kühlschrank bleibt leer. In der Regel können die sonst nichts Produktives machen. Leider!

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    • Es wäre schön, wenn Sie einmal determinieren könnten, was eigentlich Ihre Ziele sind.

      Und was hätten Sie damit im konkreten Falle erreicht? Sie werden niemals vor Gericht stehen mit dem Vorwurf ein Reichsbürger zu sein, sondern Sie werden allenfalls vor Gericht stehen als Reichsbürger eine verbotene Handlung begangen zu haben. Und dann wollen Sie sich darauf berufen, Reichsbürger zu sein?! Dann spielen Sie Ihren Anklägern ja geradezu in die Hände.

      Sie sollten sich dann lieber auf das Grundgesetz berufen, um Ihren demokratischen Status zu verteidigen. Das Grundgesetz ist etwas Schützenswertes. Da brauchen Sie nur z. B. die Ewigkeitsgarantie zu nehmen.

      http://grundrechtepartei.de/artikel-79-gg/

      Merkel hat in Ihrer Rede am 16.06.2005 zum 60-jährigen Bestehen der CDU – zu diesem Zeitpunkt war sie noch keine Bundeskanzlerin – hat sie folgende Aussage getätigt:
      „Denn wir haben wahrlich keinen Rechtsanspruch auf Demokratie und soziale Marktwirtschaft auf alle Ewigkeit.“

      Und so etwas wird Bundeskanzlerin? Wer ist ihr da sofort in die Parade gefahren? Niemand, obwohl es derart ungeheuerlich ist, so etwas Grundgesetzwidriges zu sagen. Und die Reichsbürger unterstützen genau diese Merkel-Politik, die wieder in die Diktatur führt, weil sie Marionetten sind, die darauf abgerichtet sind.

      https://www.youtube.com/watch?v=oHQc3tltKkU

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  4. Kann mir mal bitte jemand erklären was denn die Diskussion über „Reichsbürger“ hier soll?

    Es gibt viele Nationalitäten (Inder, Italiener, Griechen, Deutsche, Spanier, Koreaner usw.) und jeder Mensch hat diese z.B. durch Abstammung (Geburt) erhalten.
    Was ist daran schlecht ? NICHTS ! Das ist gut so !

    Wenn man feststellen lässt, dass man „Deutscher“ ist, dies von der Regierung noch mit einer international gültigen Haager Apostille beglaubigt bekommt…. , dann ist das halt so. Seine Abstammung hat sich kein Mensch selbst herausgesucht und jeder sollte auf seine individuelle Abstammung stolz sein.

    Also lassen wir doch bitte den Rassismus hier sein, denn dieser fand schon ausreichen im 3. Reich statt. Wenn sich jemand durch Nachweis (Staatsangehörigkeit: Deutscher gem. RuStAG vor 1913) vom Nationalsozialismus bekennend entfernt, dann ist es m.E. gut so und es ist sein Recht. Gibt es hierzu einen Einwand?

    Personen welche das Wort „Reichsbürger“ missbräuchlich verwenden gefällt es wohl nicht wenn man sich vom einem NS-Regime entfernt.

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