Richterliche Unabhängigkeit – und die Formulierung im Geschäftsprüfungsbericht

Im Verfahren nach § 80 Nr. 1 NRiG ist die Überprüfung einer Maßnahme der Dienstaufsicht darauf beschränkt ist, ob sie in die richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 Abs. 1 GG eingreift. Nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes befinden die Richterdienstgerichte nach § 26 Abs. 3 DRiG hingegen nicht darüber, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht auch aus anderen Gründen rechtswidrig und damit unzulässig ist1.

Zu dem damit der Prüfung der Richterdienstgerichte entzogenen Bereich der allgemeinen Rechtmäßigkeit der dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen zählt auch die Frage, ob die vom Präsidenten des Landgerichts in seinem Geschäftsprüfungsbericht getroffenen Feststellungen sachlich richtig sind; dies ist nicht von den Richterdienstgerichten zu prüfen, vielmehr ist insoweit der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet2.

Soweit also die Richterin weiterhin darauf abstellt, sie habe entgegen den Feststellungen in dem Geschäftsprüfungsbericht ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß erledigt, weshalb ihr die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte nicht habe vorgehalten werden dürfen, kann sie damit im Prüfungsverfahren nicht durchdringen.

Die Kritik, die Antragstellerin arbeite nicht zügig, fördere die Verfahren nicht und ihre Aktenführung sei mangelhaft, bezieht sich eindeutig nicht auf Inhalte von Entscheidungen oder entscheidungsvorbereitender Verfahrensschritte, sondern nur auf die Art und Weise, wie die Antragstellerin die Akten führt und den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf sicherstellt. Die insoweit gerügten richterlichen Tätigkeiten der Antragstellerin ist als dem Bereich der äußeren Ordnung zugehörig anzusehen, in dem einem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorgehalten und er zur ordnungsgemäßen Erledigung gemahnt werden kann3.

Richterliche Unabhängigkeit bedeutet in erster Linie Weisungsfreiheit. Die beanstandete Äußerung enthält demgegenüber keine konkrete, verfahrens- oder fallbezogene Anweisung. Es liegt mithin nur eine im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG zulässige Ermahnung der Antragstellerin vor, ihre Amtsgeschäfte ordnungsgemäß zu erledigen.

Die Auffassung, dass eine Maßnahme, die nicht geeignet ist, einen Richter auf direkte oder indirekte Weise zu veranlassen, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne zu treffen, diesen nicht in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes4.

Die Mitteilung, der Präsident des Landgerichts habe keinen Anlass für ein disziplinarrechtliches Vorgehen gesehen, stellt keine Maßnahme der Dienstaufsicht sondern eine bloße Information dar, zu der der Landgerichtspräsident, der bei Vorliegen von dienstlichem Fehlverhalten disziplinarrechtliche Folgen zu prüfen hatte, jedenfalls befugt war. Die Erklärung, die Antragstellerin sei mit den Feststellungen zu konfrontieren, ist schließlich ersichtlich nicht geeignet, der Antragstellerin in irgendeiner Weise nahe zu legen, wie sie in Zukunft verfahren oder entscheiden solle, und stellt deshalb ebenfalls keine unzulässige Maßnahme der Dienstaufsicht dar.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 3. Dezember 2014 – RiZ (R) 1/14

Quelle: http://www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/beamtenrecht/richterliche-unabhaengigkeit-und-die-formulierung-im-geschaeftspruefungsbericht-390157?pk_campaign=feed&pk_kwd=richterliche-unabhaengigkeit-und-die-formulierung-im-geschaeftspruefungsbericht

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