Unterbringung nach dem Therapieunterbringungsgesetz – und die erforderlichen Therapieangebote

Eine Einrichtung ist i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 ThUG dann geeignet, wenn dort die notwendigen Therapieangebote in ausreichendem Maße vorgehalten werden; ob der/die Betroffene auf die Angebote eingehe, ist wegen der Entscheidungsfreiheit des/der Betroffenen nicht maßgeblich.

Das Maßregelvollzugszentrum Moringen ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Braunschweig eine geeignete Einrichtung i.S.d. § 2 ThUG. Die von § 2 Abs. 1 Nr. 3 ThUG verlangte räumliche und organisatorische Trennung von Einrichtungen des Strafvollzuges ist gegeben, weil dort kein Strafvollzug stattfindet. Die Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 ThUG sind ebenfalls erfüllt.

Die Einrichtung gewährleistet eine nach dem aktuellen Stand des Wissens notwendige medizinische, therapeutische, pflegerische und pädagogische Behandlung des Betroffenen. Der Betroffene wird analog zu den nach § 63 StGB untergebrachten Patienten betreut und hat einen in der Behandlung seines Störungsbildes sehr erfahrenen Einzeltherapeuten zugewiesen bekommen.

Dass der Betroffene nicht bereit ist, mit dem Einzeltherapeuten zusammenzuarbeiten, ändert nichts an der Eignung der Einrichtung i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr.1 ThUG. Gewährleistet ist eine angemessene Behandlung schon dann, wenn die Einrichtung – wie das bei dem Maßregelvollzugszentrum Moringen der Fall ist – die entsprechenden Therapieangebote in ausreichendem Maße vorhält1. Ob der Betroffene auf die Angebote eingeht, ist wegen seiner Entscheidungsfreiheit nicht maßgeblich.

Oberlandesgericht Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2014 – 6 W 1/14

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