Versagung der Prozesskostenhilfe – und die Rechtsbeschwerde

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Eine Rechtsbeschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Oberlandesgerichts ist nur statthaft, wenn sie nicht durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen wurde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Das Gesetz sieht im Prozesskostenhilfeverfahren die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde nicht allgemein vor (§ 127 Abs. 2 Satz 1, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist daher nur bei ausdrücklich Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet – anders als bei der Revision – auch keine Nichtzulassungsbeschwerde statt1.

Der Weg der außerordentlichen Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet2 und verfassungsrechtlich auch nicht geboten3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Mai 2015 – IX ZA 10/15

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