Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen

Zum notwendigen Inhalt einer Beschwerdebegründung in Ehe- und Familienstreitsachen hat jetzt nochmals1 der Bundesgerichtshof Stellung genommen:

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist2.

Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll3.

Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich4.

Allerdings darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan5.

Gemessen hieran genügten in dem hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall die Beschwerdebegründungsschrift des Antragsgegners nicht den formalen Anforderungen des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen Beschwerdeantrag. Dem Schriftsatz lassen sich Umfang und Ziel der Beschwerde nicht hinreichend bestimmt entnehmen:

  • Die Beschwerdebegründung führt an, der Antragsgegner habe seit der Trennung nicht die vom Amtsgericht berücksichtigten 3.000 €, sondern insgesamt 8.750,41 € für die Antragstellerin, entweder direkt an sie oder für sie an verschiedene Institutionen, entrichtet. Insofern sei insbesondere der festgesetzte Unterhaltsrückstand nicht korrekt.Diesem Angriff lässt sich nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnehmen, ob er sich allein gegen die Verpflichtung zur Zahlung des Unterhaltsrückstands oder auch gegen diejenige zur Zahlung laufenden Unterhalts richtet. Denn es wird nicht klar, ob es sich allein um Zahlungen auf den Rückstand handeln soll nur dann könnte man zu dem Ergebnis gelangen, dass die Beschwerde sich jedenfalls in Höhe von 5.750,41 € gegen den Ausspruch zum Rückstand wendet oder auch um solche auf den monatlichen Unterhalt ab Juli 2012. Für Letzteres spricht zudem, dass die der Beschwerdebegründung beigefügte Zahlungsaufstellung in erheblichem Umfang Einzelzahlungen nach dem Rückstandszeitraum beinhaltet.
  • Auch den weiteren in der Beschwerdebegründung enthaltenen Einwendungen lässt sich kein eindeutiges Beschwerdeziel entnehmen. Dies gilt sowohl für die einzelnen Einwände, die Antragstellerin habe erst im Jahre 2005 ihre Arbeit aufgegeben, der gemeinschaftliche Hund sei wegen der zur Berufsaufgabe führenden Depressionen der Antragstellerin angeschafft worden und die Antragstellerin habe noch nicht über Mieteinnahmen Auskunft erteilt, als auch für die Angriffe in ihrer Gesamtheit. Insbesondere lassen diese entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertretenen Auffassung nicht den Schluss zu, der Antragsgegner wende sich insgesamt gegen den erstinstanzlichen Beschlussausspruch. Im Übrigen schließt die Beschwerdebegründung mit der Aussage, „dass auch die weiteren Zahlungen so nicht korrekt“ seien. Dies lässt offen, ob nur eine Änderung der Zahlungshöhe oder aber die Beseitigung der durch das Amtsgericht ausgesprochenen Verpflichtung insgesamt erstrebt wird.

Schließlich lässt der bundewsgerichtshof auch das Argument nicht gelten, das Oberlandesgericht habe sich in seinem ersten (durch die Berichterstatterin erteilten) rechtlichen Hinweis mit der Sache selbst befasst, ohne auf Zulässigkeitsbedenken einzugehen. Daraus, dass das Beschwerdegericht einen von Amts wegen zu beachtenden Zulässigkeitsmangel nicht sofort bemerkt, lässt sich nichts insbesondere nicht die von der Rechtsbeschwerde reklamierte Indizwirkung dafür herleiten, dass der Zulässigkeitsmangel nicht gegeben ist.Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2015 – XII ZB 611/14

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