Langjährige Unterbringung – und die Bemessung der Betreuervergütung

Im Einzelfall kann auch bei einer mehr als zwei Jahre dauernden Unterbringung eine Betreuervergütung nach den Stundenansätzen für Betreute, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim haben, zu bemessen sein.

Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Vormünder- und Betreuungsvergütungsgesetzes hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es handelt sich um den Ort, an dem eine Person sozial integriert ist und ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt hat. Auf den Willen, den Aufenthaltsort zum Mittelpunkt oder Schwerpunkt der Lebensverhältnisse zu machen, kommt es nicht an. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse. Die für einen gewöhnlichen Aufenthalt erforderliche Dauer ist unter Berücksichtigung des jeweiligen Normzwecks nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen. Dabei ist der Zweck der Vorschrift, nämlich die Gewährung einer geringeren Vergütung für einen geringeren Betreuungsaufwand bei einem Aufenthalt des Betreuten in einer Einrichtung, zu berücksichtigen1.

Angesichts dieses rechtlichen Maßstabs hat der Bundesgerichtshof in Bezug auf eine mehrjährige Strafhaft (rund drei Jahre) die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts in der Haftanstalt im Sinne des § 95 VBVG bejaht2, während er dagegen für den Fall einer Untersuchungshaft den gewöhnlichen Aufenthalt in der Haftanstalt verneint hat3. Die letztere Entscheidung beruhte dabei auf der Erwägung, dass für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich sei, dass der Betroffene nach den Umständen erkennbar an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt bzw. einen auf längere Zeit tatsächlichen Lebensmittelpunkt angelegt hat. Im Falle einer Untersuchungshaft, die jederzeit beendet werden könne, sei dies jedoch nicht der Fall.

Höchstrichterlich noch nicht entschieden ist die Frage, ob auch die gemäß § 1906 BGB längerfristig genehmigte Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Abteilung – ggf. in Verbindung mit einem anschließenden freiwilligen Aufenthalt auf einer offenen Station – einen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 VBVG zu begründen vermag.

Auf dieser Grundlage ist das Landgericht Freiburg im hier entschiedenen Fall zu der Überzeugung gelangt, dass die Betroffene jedenfalls in der vorliegenden Konstellation ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 5 VBVG bislang nicht in einem Heim hat.

Im Rahmen ihrer Überzeugungsbildung verkennt das Landgericht Freiburg nicht, dass die Betroffene zum Zeitpunkt der derzeit geplanten Rückkehr in ihre Mietwohnung (15.07.2015) bereits seit gut zwei Jahren ununterbrochen in psychiatrischen Pflegeeinrichtungen, davon ca. 21 Monate im Pflegeheim, gelebt haben wird. Dieser zeitliche Gesichtspunkt, der die regelmäßige Dauer beispielsweise einer Untersuchungshaft bei weitem überschreitet und eher mit dem längerfristigen Zeitraum einer mehrjährigen Strafhaft zu vergleichen ist, könnte – für sich genommen – dafür sprechen, dass die Betroffene ihren auf längere Zeit angelegten tatsächlichen Lebensmittelpunkt im Pflegeheim gefunden hat.

Gleichwohl ist unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls festzustellen, dass der Aufenthalt in den Pflegeeinrichtungen zu keinem Zeitpunkt – insoweit anders als im Fall einer mehrjährigen Strafhaft – zwangsläufig auf längere Zeit angelegt sein sollte, sondern stets unter dem Vorbehalt der weiteren gesundheitlichen Entwicklung der Betroffenen stand.

So war nicht nur schon vom Erlass der ersten längerfristigen Unterbringungsgenehmigung durch das Amtsgericht Freiburg vom 24.07.2013 bis hin zum Aufhebungsbeschluss des Landgerichts Rottweil vom 21.10.2014 im Zuge der Beschwerdeverfahren stets die konkrete Genehmigungsdauer umstritten. Vielmehr stellten auch die richterlichen Genehmigungen gemäß § 1906 BGB jeweils nur Höchstfristen für eine geschlossene Unterbringung dar, deren Fortdauer der Beschwerdeführer als Betreuer – ggf. nach ärztlicher Beratung – jederzeit hätte beenden können. Diese Umstände geben dem Aufenthalt in den psychiatrischen Einrichtung trotz seiner Dauer – wie eine Inhaftierung im Fall einer Untersuchungshaft – das Gepräge eines vorübergehenden Aufenthalts ohne nachhaltige soziale Integration. Nicht anders verhält es sich im Hinblick auf den freiwilligen Verbleib der Betroffenen auf der offenen Abteilung des Pflegeheims ab August 2014, der gerade die Rückkehr in das bisherige soziale Umfeld in B vorbereiten sollte. Zudem ist insbesondere die Tatsache, dass die in B gelegene Mietwohnung für eine Rückkehr der Betroffenen fortlaufend vorgehalten wurde, ein gewichtiger Anhaltspunkt dafür, dass die soziale Integration der Betroffenen sowie ihr auf längere Zeit angelegter tatsächlicher Lebensmittelpunkt bislang noch nicht im Pflegeheim zu verorten ist.

Im Hinblick auf den nicht unerheblichen Aufwand, den der Beschwerdeführer zum einen für die sachgerechte Betreuung der in einem mehr als 70 Kilometer von B gelegenen Pflegheim wohnende Betroffenen und zum anderen für die gleichzeitige Organisation der angestrebten Rückkehr nach B, insbesondere durch die Vorhaltung der Mietwohnung, zu erbringen hat, spricht schließlich überdies der Gesetzeszweck des § 5 VBVG dafür, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Betroffene seit Juni 2013 nicht mit einem Heimaufenthalt gleichzusetzen ist.

Landgericht Freiburg, Beschluss vom 18. Mai 2015 – 4 T 259/14

Quelle: http://www.rechtslupe.de/familienrecht/langjaehrige-unterbringung-und-die-bemessung-der-betreuerverguetung-396675?pk_campaign=feed&pk_kwd=langjaehrige-unterbringung-und-die-bemessung-der-betreuerverguetung

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