Gerichtsvollzieher/in (LL.B.): Der neue juristische Studiengang für Menschen mit Organisationstalent und Fingerspitzengefühl!

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Für ein effektives Rechtssystem übernehmen Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher eine unersetzliche Aufgabe. Wenn trotz Urteils keine Zahlung geleistet wird, sind Gläubiger auf Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher angewiesen, um an ihr Geld zu kommen.

Mehr dazu und Quelle: http://www.mit-recht-in-die-zukunft.de/gerichtsvollzieher/

Justizvollzugsbeamte, die Gerichtsvollzieher werden wollen

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Die Berliner Justizvollzugsanstalten müssen trotz Personalnot ihre Bediensteten vorläufig zur weiteren Ausbildung zum Gerichtsvollzieher abordnen.

Das hat das Verwaltungsgericht Berlin in vier Eilverfahren auf die Anträge von vier Justizvollzugsbeamten entschieden, die als Justizvollzugsbeamte in den Justizvollzugsanstalten Heidering, Moabit und Tegel eingesetzt sind und nach einem Auswahlverfahren vom Verwaltungsgerichtgericht zur Gerichtsvollzieherausbildung zugelassen wurden. Die dafür erforderliche Abordnung lehnten ihre Dienststellen unter Berufung auf ihre Personalnot ab. Das Verwaltungsgericht Berlin rügte dieses Vorgehen als ermessensfehlerhaft:

Die geltend gemachten dienstlichen Belange seien nicht hinreichend mit den persönlichen Interessen der Beamten an ihrem beruflichen Fortkommen abgewogen worden. Ebenso unberücksichtigt sei geblieben, dass die Abordnung den Zweck verfolge, den Personalbedarf im Gerichtsvollzieherdienst der Justiz zu decken. Damit sprächen auch dienstliche Belange des Landes Berlin für die Abordnung. Dem könne auch nicht entgegen gehalten werden, dass die Antragsteller unter erheblichem Kostenaufwand für den allgemeinen Vollzugsdienst an Justizvollzugsanstalten ausgebildet worden seien. Die Ausbildung für den allgemeinen Vollzugsdienst sei nämlich Voraussetzung für ihre spätere Verwendung als Gerichtsvollzieher.

Die Dienststellen müssen nunmehr neu über die Abordnungen der Beamten entscheiden und ihnen bis dahin die Teilnahme an dem bereits begonnenen Lehrgang ermöglichen.

Verwaltungsgericht Berlin – Beschlüsse vom 30. Juli 2015 – 5 L 183.15 ; 26 L 195.15; 28 L 222.15; und 28 L 223.15

Aussagegenehmigung von Beamten bei Gericht. Zählen hierzu Jugendämter und Gerichtsvollzieher?

Justitiasnews fragt sich, ob hierzu evtl. auch das Jugendamt und die Gerichtsvollzieher zählen?

Ohne Aussagegenehmigung darf der Beamte grundsätzlich nicht aussagen. Ohne Aussagegenehmigung gibt es keine belastende/negative Aussage bei Gericht. 

Der Beamte darf über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht (Amtsverschwiegenheit) unterliegen, gerichtlich oder aussergerichtlich Aussagen oder Erklärungen nur mit Genehmigung des Dienstherrn machen. Die Genehmigung, vor Gericht als Zeuge auszusagen, darf aber nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde; ist der Beamte Partei oder Beschuldigter (Angeklagter) oder dient die Aussage sonst seinen berechtigten Interessen, darf die A. auch unter diesen Voraussetzungen nur versagt werden, wenn dies aus dienstlichen Gründen unabweisbar ist (§ 39 BeamtenrechtsrahmenG).

(§§61 II, 62 BBG) ist die einem Beamten von seinem Vorgesetzten zu erteilende Genehmigung zur Aussage. Ohne A. darf der Beamte grundsätzlich nicht aussagen. Die Verweigerung der A. ist ein evtl. durch den Dritten anfechtbarer Verwaltungsakt. Lit.: Ziegler, U., die Aussagegenehmigung im Beamtenrecht, 1989 strafprozessuale Voraussetzung für die Zeugenvernehmung einer Person, die als Angehöriger des öffentlichen Dienstes zur Amtsverschwiegenheit verpflichtet ist.

Gemäß § 54 Abs. 1 StPO gelten hierfür die beamtenrechtlichen Vorschriften, wozu insbesondere die Regelungen der §§ 39 BRRG, 61, 62 BBG zählen. Danach darf die Aussagegenehmigung nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohle des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten oder die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würde. Die Versagung der Aussagegenehmigung führt zu einem Zeugnisverweigerungsrecht. Das Gericht kann aufgrund seiner Aufklärungspflicht gehalten sein, eine Entscheidung des obersten Dienstvorgesetzten herbeizuführen. Zeugenschutz, Sperrerklärung.

Bei Beamten Amtsverschwiegenheit.

Quelle: http://www.rechtslexikon.net/d/aussagegenehmigung/aussagegenehmigung.htm