Art. 267 Abs. 3 AEUV – Das unterbliebene Vorabentscheidungsverfahren – der EuGH als gesetzlicher Richter

Bildergebnis für art. 267 abs. 3 aeuv

Ein nationales Gericht ist zwar unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen1, andernfalls kann der Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt sein.

Ein nationales Gericht ist aber nur unter den Voraussetzungen des Art. 267 Abs. 3 AEUV von Amts wegen gehalten, den Gerichtshof der Europäischen Union anzurufen1.

Danach ist das Landesarbeitsgericht kein zur Vorlage verpflichtetes letztinstanzliches Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV, denn sein Urteil hätte mit dem Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen werden können.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass Entscheidungen dann nicht von einem letztinstanzlichen Gericht im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV stammen, wenn sie bei einem obersten Gericht angefochten werden können, selbst wenn eine solche Anfechtung der vorherigen Zulassung durch das oberste Gericht bedarf2. Dies ist auch für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts anerkannt3.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 1 BvR 439/14

Quelle: http://www.rechtslupe.de/arbeitsrecht/das-unterbliebene-vorabentscheidungsverfahren-der-eugh-als-gesetzlicher-richter-396665?pk_campaign=feed&pk_kwd=das-unterbliebene-vorabentscheidungsverfahren-der-eugh-als-gesetzlicher-richter

Hinterlasse einen Kommentar