Psychosoziale Prozessbegleitung -Gesetzentwurf für ein Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz (BayStrAG)

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Die Staatsregierung hat einen „Gesetzentwurf für ein Bayerisches Gesetz zur Ausführung und Ergänzung strafrechtlicher Vorschriften (Bayerisches Strafrechtsausführungsgesetz – BayStrAG)“ eingebracht (LT-Drs. 17/13621 v. 18.10.2016). Dieser betrifft insbesondere die psychosoziale Prozessbegeleitung in Strafverfahren und regelt die Anerkennung von Personen als psychosoziale Prozessbegleiter sowie die Anerkennung von Aus- und Weiterbildungen zum psychosozialen Prozessbegleiter. Darüber hinaus wird mit dem Gesetz eine einheitliche Stammnorm für landesrechtliche Regelungen mit Strafrechtsbezug geschaffen, in die auch die Regelungen des Bayerischen Subventionsgesetzes (BaySubvG) und der Führungsaufsichtsstellen-Verordnung (FAStellenV) mit lediglich redaktionellen Änderungen übernommen werden. In der Folge treten das BaySubvG und die FAStellenV außer Kraft.

Das BayStrAG soll am 01.01.2017 in Kraft treten.

 

Quelle: http://bayrvr.de/2016/10/18/staatsregierung-gesetzentwurf-fuer-ein-bayerisches-strafrechtsausfuehrungsgesetz-baystrag/

+++ News +++ Der Entwurf zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren

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Die Öffentlichkeit im Strafverfahren ist eine ambivalente Angelegenheit. Rechtliche Regelungen bewegen sich stets im Spannungsfeld zwischen der zweifellos erstrebenswerten Kontrolle der Strafjustiz einerseits und den zu schützenden Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten bzw. der übrigen Verfahrensbeteiligten andererseits. Hinzu kommt der ebenfalls verfassungsrechtlich verbürgte Auskunftsanspruch der Presse. Mit dem vom Kabinett am 31.08.2016 beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen – kurz: EMöGG – verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die „Justiz für die Bürger erfahrbar zu machen, um in der Breite akzeptiert zu werden.Der Entwurf enthält folglich Öffnungen für die Medien, allerdings in einer moderaten Form, so dass öffentliche Schauprozesse wie auf dem Marktplatz oder unter der Gerichtslinde auch weiterhin nicht zu befürchten sein dürften.

 

Zum Weiterlesen und Quelle: 

https://www.juris.de/jportal/portal/t/mua/page/homerl.psml?nid=jpr-NLSFADG001316&cmsuri=/juris/de/nachrichten/zeigenachricht.jsp