Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG

Anspruchsgrundlage ist weder § 839 BGB allein für sich genommen noch Art. 34 GG. Es müssen beide Vorschriften zusammen geprüft werden.

Voraussetzungen

1. Handeln oder Unterlassen in Ausübung eines öffentlichen Amtes

  • es muss kein Beamter im statusrechtlichen Sinne sein
  • Entscheidend ist, dass öffentlich-rechtlich gehandelt wurde, bei privatrechtlichem Handeln scheidet ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG aus.
  • Öffentlich-rechtliches Handeln kann nicht allein deshalb bejaht werden, weil ein Beamter gehandelt hat. Diese können auch privatrechtlich handeln. Entscheidend ist die Rechtsnatur des Außenverhältnisses
  • In Ausübung bedeutet nicht nur bei Gelegenheit. Zwischen der schädigenden Handlung und der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit muss ein äußerer und innerer Zusammenhang bestehen. Es muss ein einheitlicher Lebenssachverhalt vorliegen.
  • Auch ein Unterlassen kann einen Amtshaftungsanspruch begründen, vergleiche nur § 839 II S. 2 BGB

2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht

  • Amtspflichten sind Pflichten, dem Handelnden gegenüber seinem Dienstherrn obliegen (gemeint ist das Innenverhältnis Staat – Bediensteter). Darunter fallen alle durch Rechtsnormen oder verwaltungsinterne Regelungen auferlegte Pflichten
  • Drittrichtung: Die Amtspflicht muss auch dem Geschädigten gegenüber bestehen und seinen Schutz vor dem erlittenen Schaden bezwecken
  • Subjektiv-öffentliche Rechte begründen drittgerichtete Amtspflichten
  • Problem: Fällt der Erlass rechtswidriger Rechtsnormen unter die Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht? Der BGH verneint eine Verletzung drittgerichteter Amtspflichten. Teilweise wird jedoch vertreten, dass eine Verletzung vorliegt, wenn Grundrecht verletzt sind. Es ist dem BGH zu folgen – Gesetze dienen dem Allgemeininteresse. Merksatz: Keine Haftung für legislatives Unrecht.

3. Verschulden

  • schuldhafte Verletzung meint vorsätzlich oder fahrlässig.
  • Es gilt ein objektiver Verschuldensmaßstab: Es ist von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten auszugehen.
  • Ein Verschulden liegt nicht vor bei einer zweifelhaften oder umstrittenen Rechtslage, bei einer Bestätigung durch ein Kollegialgericht und bei behördeninternen Organisationsmängeln

4. Schaden

  • Vermögensschaden und Nichtvermögensschaden (immaterieller Schaden)

5. Kausalität

  • Die Kausalität liegt nicht vor, wenn der Schaden auch bei pflichtgemäßen Verhalten eingetreten wäre.

6. Kein Haftungsausschluss

  • Spruchrichterprivileg § 839 II BGB

7. Art und Umfang

  • Schadensersatz in Geld
  • § 253 II BGB und § 254 sind anwendbar

8. Verjährung

  • §§ 194 BGB sind unmittelbar anwendbar

Quelle: http://verwaltungsrecht-studium.de/allgemeiner-teil/17-amtshaftungsanspruch-staatshaftungsanspruch.html

4 Gedanken zu “Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB, Art. 34 GG

  1. Die (ungeschriebene-) Bundeskompetenz soll sich daraus ergeben, daß der Bund eine
    (geschriebene) Gesetzeskompetenz wahrnimmt. In diesem fall wird dem Bund die Befugnis
    eingeräumt, notwendige ergänzende Vorschriften auch außerhalb des ihm zugewiesenen
    (ausdrücklich) Bereichs zu erlassen.

    Bundeskompetenz „aus der Natur der Sache“
    Nach dem BVerfG handelt es sich um Sachgebiete, die „ihrer Natur nach eine eigenste
    Angelegenheit des Bundes darstellen und nur von ihm geregelt werden können.“

    Die Frage ist doch, warum hat der Bund keine Gesetzgebungskompetenz, ein Staatshaftungsgesetz zu erlassen. Die Beantwortung dieser Frage würde wesentlich dazu beitragen, die verworrende Situation zu klären.

    Das Gesetz, das in seinem Kernbestand wegen der Verletzung von Art. 70 GG als verfassungswidrig erkannt worden ist, ist daher als Ganzes nichtig.
    Ob das Staatshaftungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedurft hätte, kann hiernach dahinstehen.
    Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.
    (gez.) Zeidler Rinck Wand
    Dr. Rottmann Dr. Dr. h. c. Niebler Steinberger
    Träger Mahrenholz

    http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/oeffentliches-recht/emeriti/pestalozzac/materialien/staatshaftung/BVerfGE_61__149_zum_Staatshaftungsgesetz_BRD_1981.pdf?1337610000

    Was meinen Sie dazu? Haben Sie dazu eine Meinung?

    Die Systematik des Staatshaftungsrechts ist tatsächlich bis heute verworren. Zwar hat der westdeutsche Gesetzgeber zu Beginn der 1980er Jahre ein Staatshaftungsgesetz verabschiedet, das am 1. Januar 1982 in Kraft trat; dieses wurde jedoch durch das Bundesverfassungsgericht bereits am 19. Oktober 1982 mangels Gesetzgebungskompetenz des Bundes für verfassungswidrig erklärt. Inzwischen ist das Grundgesetz zwar dementsprechend ergänzt worden, konkrete Bemühungen um eine Neuordnung des Staatshaftungsrechts hat es in den letzten Jahren jedoch nicht gegeben.

    Eine Systematik ist daher kaum darzustellen, es gibt keine klare Dogmatik. Die Einteilung des Staatshaftungsrecht ist am ehesten durch Betrachtung der Rechtsfolgen möglich. Auch die Zuordnung zu einer bestimmten Gerichtsbarkeit ist nicht eindeutig. Der Großteil der Staatshaftungsansprüche wird von den Zivilgerichten, nur wenige, wie der Folgenbeseitigungsanspruch, von den Verwaltungsgerichten entschieden.

    Staatshaftung ist die unmittelbare Haftung des Staates für rechtswidriges Handeln seiner Amtswalter in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Die Amtshaftung ist ein Unterfall der Staatshaftung.

    Und gerade in dieser verworrenen Situation tummelt sich die so genannte „Wahrheitsbewegung“.

    https://de.wikipedia.org/wiki/Staatshaftungsrecht

    http://www.mmnews.de/index.php/politik/19095-staatshaftung-aufgehoben

    http://www.michael-kirchhoff.com/amtshaftung/

    http://www.jura-schemata.de/gesetzgebungskompetenzen.htm

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  2. Ein Jagdschein wird immer wieder gebraucht. - „Frei in Rede, kühn in Tat!“ sagt:

    Würden Sie mich denn zu einem psychiatrischen Gutachter begleiten? Wir haben doch ein Interesse daran zu beweisen, daß nur die beklopptesten Idioten Staatsbürger Israels ipso-iure – das ist mir wichtig, denn ich habe das niemals beantragt – werden können.
    Fassen Sie das jetzt nicht als persönliche Beleidigung auf, wenn ich mal bescheiden frage, ob Sie denn wie ich über die Voraussetzungen für eine israelische Staatsbürgerschaft verfügen.
    Vielleicht bürgert sich auch das geflügelte Wort ein „Du bist bekloppt wie ein Israeli“. Das kann natürlich nur ich sagen, denn wie ich annehme haben Sie ja noch keinen israelischen Jagdschein.

    http://www.juedische-allgemeine.de/article/view/id/12655

    http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2015/14_UF_135_14_Beschluss_20150203.html

    Auch Salafisten benötigen einen Jagdschein, wenn sie in den heiligen Krieg ziehen möchten.

    Allahu Akbar uns Schabbat Schalom!

    http://anti-jagd.blog.de/2014/10/13/jagdschein-heiligen-krieg-19555040/

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  3. Sarrazin sagt: Die Griechenrettung war ein Sühneopfer für den Holocaust als Brandopfer. sagt:

    Der enteignende Eingriff ist ein gesetzlich nicht geregeltes Instrument des deutschen Staatshaftungsrechts. Grundlage ist der Aufopferungsgedanke der §§ 74, 75 Einleitung des Preußischen Allgemeinen Landrechts (PrALR).

    Nehmen wir einmal – denn annehmen darf man ja – daß man Otto Schily folgt und wegen § 130 StGB nicht mehr bestraft, so stehen wir automatisch vor der Frage wie denn die enteignungsgleichen Maßnahmen infolge einer bis jetzt fortdauernden Bestrafung staatsrechtlich behandelt werden sollen.

    Thilo Sarrazin sagte, daß der Euro die Folge des Holocausts wäre. Wenn nun jemand den Holocaust leugnet, so greift er damit automatisch die Grundlagen des Euro an. Holocaustleugnung ist strafrelevant und hat bei einer Verurteilung enteignungsgleiche Folgen. Auch ohne individuelle Verurteilung hatte der Holocaust enteignungsgleiche Folgen für die ganze BRD durch das Sonderopfer Holocaust wie man unbestreitbar feststellen kann.

    Ist es also überhaupt möglich, daß man den § 130 StGB kassieren kann, ohne die Grundlagen des Staates zu gefährden?

    Wenn man sich mit Staats- bzw. Amtshaftung befaßt, so sollte man es doch umfassend tun. Oder sind Sie anderer Meinung und wollen selektiv vorgehen?

    http://www.n-tv.de/politik/Straftatbestand-sollte-man-u-berdenken-article14774221.html

    http://www.tagesspiegel.de/meinung/sarrazin-zu-holocaust-und-euro-krise-lust-an-der-empoerung/6655066.html

    http://www.welt.de/politik/deutschland/article106347417/Sarrazin-haelt-Griechen-Rettung-fuer-Holocaust-Suehne.html

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  4. Warnung vor Juden-Würmern aus Israel und Rußland. Heute: Duqu 2.0 und Kaspersky. sagt:

    Bitte achten Sie auch darauf, daß Sie sich keinen Juden-Wurm aus Israel oder Rußland einfangen, denn mindestens zwei Juden-Würmer sind ja nun in Rußland, aber wenn Sie sich nun den blauen runden Firmenstempel zulegen, läuft ja alles rund.
    Einheit11 scheint nun einen sehr kompetenten Juden-Würmer-Jäger zu haben. Und wie muß es unserem geliebten Führer und Begründer Israels zumute gewesen sein als er voll des Entsetzens ausrief „Ich bin von Feinden umgeben“. Sie sind auch in Gefahr, denn zwei Würmer konnten schon enttarnt werden. Als staatlich anerkannter Juden-Würmer-Jäger Israels biete ich Ihnen meinen Schutz an. Wir sollten darüber auf der kommenden Vereinssitzung reden.

    Mit dem Juden-Wurm Schamir wurde der Tempel Salomons aufgebaut.

    http://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/kaspersky-virenjaeger-entdeckt-virus-bei-sich-selbst-a-1037898.html

    https://einheit11.wordpress.com/2015/06/28/free-bree/#comments

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